vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung eines Gesellschafterdarlehens als kapitalersetzendes Finanzplandarlehen in der Krise
Leitsatz (redaktionell)
- Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs sind nur dann sinngemäß anzuwenden, wenn dieser entweder mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält oder neben einer nicht unbeträchtlichen Beteiligung über weitere gesellschaftsrechtlich fundierter Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt, die einer Sperrminorität gleichkommen.
- Ein Aktienbesitz von 10 % gewährt dem Anteilseigner auch in Verbindung mit einem Vorstandsamt nicht die Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft, die erforderlich sind, um eine unternehmerische Beteiligung zu bejahen.
- Für die Beurteilung des persönlichen Geltungsbereichs der Eigenkapitalersatzregeln kommt es auf die Verhältnisse nach Kriseneintritt an.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 1
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist streitig, ob es sich bei einem Darlehen in Höhe von 500.000 DM, das der Kläger in 1999 der Firma ... (S-AG) gewährt hat, um ein als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen einer Verlustfeststellung nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigendes Finanzplandarlehen gehandelt hat.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2001 des Klägers und seiner Ehefrau begehrte der Kläger bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb u.a. die steuerliche Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG in Höhe von 555.409,- DM. In einer Anlage war zur Erläuterung erklärt, dass es sich dabei u.a. um den Ausfall eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von 255.646,- EUR im Zusammenhang mit der Insolvenz der S-AG gehandelt habe, an der er beteiligt gewesen sei.
Die Beteiligung des Klägers an der S-AG stellt sich nach dem Sachvortrag der
Beteiligten und der Lage der Akten wie folgt dar:
Ursprünglich war der Kläger an dem Stammkapital in Höhe von xx.xxx DM der …
(B GmbH) mit 39 % beteiligt (Bl. 262 der Finanzgerichtsakte) bzw. zu 36 % (Bl. 84 der Einkommensteuerakte).
Mit Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom 11. Mai 1999 ist die B GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden unter der Firma „ S AG”. Gleichzeitig ist das Stammkapital auf xxx.xxx € erhöht worden. Der Kläger wurde zum Vorstand bestellt mit der Befugnis, die Gesellschaft allein zu vertreten. Von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) konnte er demnach von dem Aufsichtsrat befreit werden.
Das Grundkapital von xxx.xxx € der S-AG setzte sich aus xxx.xxx auf den Inhaber lautenden Stückaktien zusammen, von denen der Kläger insgesamt xxx.xxx Stück hielt (=32 %).
Mit Vertrag vom 11. Juni 1999 veräußerte der Kläger xx.xxx dieser Aktien an die „...” (M AG). Der Kaufpreis betrug xx DM pro Aktie, d.h. insgesamt x Mio. DM. Der Anteil des Klägers an den Aktien sank damit auf 27 % ab.
In der Folgezeit kam es wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der S-AG zu verschiedenen Kapitalerhöhungen.
Da die Schwierigkeiten nicht bewältigt werden konnten, ist mit Beschluss vom 1. Februar 2001 des Amtsgerichts … – Insolvenzgericht – Geschäftszeichen … das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-AG eröffnet worden.
Der Anteil des Klägers an den Aktien belief sich nach dem Bericht des Insolvenzverwalters zu diesem Zeitpunkt noch auf 10,41 %.
Zum Nachweis des begehrten Veräußerungsverlustes waren der Steuererklärung u.a. ein „Vertrag über ein Gesellschafterdarlehen” vom 20. Juni 1999 sowie ein Kaufvertrag über Gesellschaftsanteile an der B GmbH vom 8. März 1999 beigefügt.
Im Rahmen der Durchführung der Veranlagung forderte das beklagte Finanzamt dazu weitere Unterlagen an. Der Kläger wies lediglich darauf hin, dass die Beschaffung wegen der Insolvenz der S-AG schwierig sei, weil sich alle Unterlagen bei dem Insolvenzverwalter befinden würden. Da die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, erließ das Finanzamt unter dem Datum des 22. Juli 2004 sowohl einen Einkommensteuerbescheid für 2001 als auch einen Bescheid zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer, in denen jeweils der geltend gemachte Verlust nicht berücksichtigt wurde.
Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren verwarf das Finanzamt den Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 mit Einspruchsentscheidung vom 4. April 2007 als unzulässig, weil die Steuerfestsetzung auf „0” lautete und somit keine Beschwer vorlag.
In dem Verfahren wegen des Verlustfeststellungsbescheids legte der Kläger Kontoauszüge eines Kontos der S-AG vor, mit denen ein Zugang von x Mio. DM sowie ein Abgang von xxx.xxx DM (mit dem Verwendungszweck: … Name, Vorname (der Ehefrau),…. Darlehen …) bestätigt werden, sowie die Kopie eines Kaufvertrags vom 11. Juni ...