rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbetrags
Tenor
1. Der Körperschaftsteuerbescheid vom … und der Gewerbesteuermeßbescheid vom … werden dahingehend abgeändert, daß die Aufwendungen für Sponsoring ihn Höhe von … DM als abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
2. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer entsprechend zu berechnen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für Sponsoring als Betriebsausgaben.
Die Klägerin betreibt eine Versicherungsgeneralagentur für die B. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Beherrschender Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ist Herr A.. Ihre Einnahmen erzielt die Klägerin im wesentlichen aus Provisionen der von Versicherungsagenturen in der gesamten Bundesrepublik für die B. abgeschlossenen Versicherungen. Im Streitjahr erklärte die Klägerin bei Umsätzen von … DM einen Gewinn von … DM und ein zu versteuerndes Einkommen von … DM.
In 199x schloß sie mit dem Rallye-Team in C. einen Sponsoringvertrag. Darin verpflichtete sie sich, das Rallye-Team mit einem Betrag in Höhe von … DM zu unterstützen. Die Gegenleistung des Rallye-Teams bestand darin, die gesamte Werbefläche an den Motorrädern, welche bei den großen Rallyes eingesetzt wurden, zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig garantierte das Rallye-Team ein sportliches und werbewirksames Auftreten während der Veranstaltungen.
Die Klägerin ließ daraufhin Werbeaufkleber entwerfen, auf denen der Namenszug des Sponsors – … B. – zu sehen war und der vom Rallye-Team am Motorrad und am Gespann angebracht wurde. Damit nahm das Rallye-Team an der Rallye … und der …-rallye teil. Über die Rallyes und die Teilnahme des … Teams wurde in Lokal- sowie überregionalen Zeitungen und Zeitschriften berichtet. Auf die zu den Akten gereichten Fotokopien über die Bildberichterstattung wird insoweit verwiesen. Das Fernsehen strahlte in … einen …-minütigen Bericht über das Rallye-Team … aus.
Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung behandelte das Finanzamt die Aufwendungen für das Sponsoring des …-Rallye-Teams als nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 8 (1) KStG i.V.m. § 4 (5) Nr. 7 EStG. Zur Begründung führte es bezugnehmend auf die Entscheidung des FG Nürnberg vom 25.2.1992 – I 10/90, EFG 1992, S. 411 aus, bei dem Sponsoring des Rallye-Teams fehle es an der unternehmerischen Verbindung zum Unternehmenszweck der Klägerin, so daß die Aufwendungen der außerbetrieblichen Shäre der Klägerin zuzuordnen seien. Auch lasse der Namenszug des Sponsors „B” für einen Außenstehenden keine Verbindung zum Versicherungsunternehmen der Klägerin erkennen.
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom … und den Gewerbesteuermeßbescheid vom … wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom … zurückwies. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Berücksichtigung der gezahlten Sponsorgelder als abzugsfähige Betriebsausgabe.
Sie ist der Ansicht, daß ihr die freie Entscheidung darüber zustehe, welche Aufwendungen sie für ihren Betrieb machen wolle. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sei für die Anerkennung als Betriebsausgabe grundsätzlich ohne Bedeutung. Für die Abzugsfähigkeit einer Betriebsausgabe sei ausreichend, wenn ein allgemeiner Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit „durch Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen” gegeben sei (BFH-Urteil vom 18.09.1984, BStBl 1985 II S. 373).
Das Sponsoring habe der Werbung und Imageverbesserung gedient. Durch die Berichterstattung in Funk, Fernsehen und Zeitungen sei der Bekanntheitsgrad des zu vermarktenden Produkts verbessert worden.
Das Sponsoring sei zur Schaffung von Goodwill in der Bevölkerung geeignet, da durch das Engagement dokumentiert werde, daß der Sponsor die gesellschaftliche Verantwortung übernehme.
Auch sei der Aspekt der Verkaufsförderung, Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterwerbung Teil der Sponsoringstrategie, da fast alle B-Mitarbeiter motorsportbegeistert seien.
Gerade bei Versicherungsvertretern seien private Ansatzpunkte oft die Grundlage für einen Versicherungsabschluß. Durch ein Gespräch bei Sportveranstaltungen komme der Versicherungsvertreter mit potentiellen Kunden oft ins Geschäft. Ebenso lasse sich in der entspannten Atmosphäre einer Sportveranstaltung leichter ein potentieller Mitarbeiter ansprechen.
Soweit der Beklagte die Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs mit dem Urteil des FG Nürnberg vom 25.2.1992 I 10/90 EFG 1992, 411 begründe, sei dieses nicht einschlägig, da es sich im Streitfall nicht um die betriebliche Nutzung im Rahmen der Ge...