vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 24/09 )]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitliche Voraussetzungen zur Anwendung des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995
Leitsatz (redaktionell)
§ 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ist dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift gewerbesteuerrechtlich nur eine Veräußerung der Beteiligung nach Umwandlung, nicht aber auch das zeitliche Zusammenfallen beider Vorgänge umfasst.
Normenkette
UmwStG § 18 Abs. 4
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin und die beklagte Behörde streiten im Wesentlichen über die Auslegung des gewerbesteuerlichen Sondertatbestands des § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz –UmwStG–. Streitig ist, ob durch die Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft und die Veräußerung der Anteile an der Personengesellschaft Gewerbesteuer ausgelöst wird oder nicht. Dem Rechtsstreit liegt nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
An der S-KG, A, waren Herr B als Komplementär und Frau B als Kommanditistin beteiligt.
Die S-KG – im Folgenden kurz: KG – hatte mit Wirkung zum 01.01.1980 das bisher von ihr betriebene Handelsunternehmen, mit Ausnahme des Anlagevermögens und langfristiger Investitionskredite, auf die S-GmbH, A, übertragen und das zurückbehaltene Anlagevermögen mit Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag vom 02.01.1980 an diese verpachtet. Der Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert und ergänzt und nach Aktenlage letztmals mit Vereinbarung vom xx.xx.1997 neugefasst.
Alleiniger Gesellschafter der S-GmbH – im Folgenden kurz: GmbH – war Herr B.
Durch notariellen Einbringungsvertrag des Notars C vom …. (Urkundenrolle Nr. /1998) brachte der Gesellschafter B die von ihm gehaltene Beteiligung an der GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die KG ein und trat den Geschäftsanteil an der GmbH an die KG ab. Die Einbringung des von B gehaltenen Geschäftsanteils erfolgte zum Buchwert.
Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung der KG vom … xx.xx.1998 nahmen die Gesellschafter der KG – der Komplementär B und die Kommanditistin B – die S-Verwaltungs-GmbH als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die KG auf. Die S-Verwaltungs-GmbH leistete keine Einlage und war am Jahresergebnis der KG nicht beteiligt.
Der – bisherige – Komplementär B schied in dieser Funktion aus der KG aus und trat als Kommanditist mit einer festen Kapitaleinlage – durch Einbringung der Beteiligung an der GmbH – in die KG ein.
Durch Kauf- und Übertragungsvertrag, ebenfalls vom xx.xx.1998, veräußerte die Kommanditistin B ihre gesamte Gesellschaftsbeteiligung an der KG an B und schied zum xx.xx.1998 aus der KG aus.
Die Firma der KG wurde in S-GmbH & Co. KG geändert und der Gesellschaftsvertrag unter dem xx.xx.1998 neu gefasst. Gegenstand der Gesellschaft ist – weiterhin – der Handel mit … und … sowie artverwandter Produkte, der Betrieb von … sowie der Vertrieb einschließlich Montage und Wartungsdienst für...
Durch notarielle Urkunde des Notars Z vom xx.xx.1999 (Urkundenrolle Nr. xx/1999) wurde die GmbH als übertragender Rechtsträger auf die S-GmbH & Co. KG als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Die S-GmbH & Co. KG übernahm das gesamte Vermögen und sämtliche Verbindlichkeiten der GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. In § 2 Abs. 4 des Verschmelzungsvertrags vom xx.xx.1999 heißt es:
„Die Vertragsparteien weisen klarstellend nochmals darauf hin, dass die Verschmelzung nicht zum 01.01.1999, sondern zum 31.12.1998 erfolgt.”
Der Umwandlung lag die Verschmelzungsbilanz der S-GmbH & Co. KG zum 31.12.1998 zu Grunde. Die Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister des Amtsgerichts A erfolgte am xx.03.1999.
Mit Unternehmenskaufvertrag vom xx.11.1998 veräußerte der Gesellschafter B seine Beteiligung an der S-GmbH & Co. KG an die Firma X-GmbH & Co. KG, K, mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.1998 mit der Maßgabe, dass zunächst nur Gesellschaftsbeteiligungen in Höhe von 90 % abgetreten wurden und die verbleibenden 10 % an der S-GmbH & Co. KG treuhänderisch vom Verkäufer als Treuhänder für die Käuferin als Treugeberin nach Maßgabe eines gesondert abzuschließenden Treuhandvertrages gehalten werden.
In § 3 des Unternehmenskaufvertrages vom xx.11.1998 heißt es:
„Übergabestichtag im Sinne dieses Vertrages ist der 31.12.1998, 24.00 Uhr. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Übergang nicht zum 01.01.1999, sondern zum 31.12.1998 erfolgt.”
Der Kaufpreis für die Gesellschaftsbeteiligung des Verkäufers betrug … DM.
In § 1 des Vertrages hatten die Parteien ausgeführt, dass die Verschmelzung der GmbH mit der S-GmbH & Co. KG zum 31.12.1998 erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf Bl. 1 – 63 der blauen Heftspange Bezug genommen.
Im März 2001 führte die Großbetriebsprüfungsstelle des Finanzamts D bei der S-GmbH & Co. KG für den Zeitraum 1996 bis 1998 eine steuerliche Auß...