vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Errichtung einer Rollstuhlrampe sowie sonstiger Umbaumaßnahmen im Haus als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
- Der Bau einer Rollstuhlrampe und die behindertengerechte Umgestaltungen eines selbst bewohnten Einfamilienhauses als notwendige Folge eines Schlaganfalls sind nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.
- Die Errichtung der Rollstuhlrampe stellt keinen verlorenen Aufwand dar, da der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen eine Bauleistung erhalten, die in den Wert des Grundstücks eingeht.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 2
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Abzug von Umbaukosten für die rollstuhlgerechte Umgestaltung des selbstgenutzten Einfamilienhauses der Kläger als außergewöhnliche Belastung streitig.
Der Kläger erlitt im Jahre 1999 einen schweren Schlaganfall. Dieser hatte längere Rehabilitations- und Kurmaßnahmen zur Folge. Dem vom Versorgungsamt … am ...10.2000 ausgestellten Behinderungsausweis zufolge beträgt der Grad der Behinderung 100. Außerdem ergeben sich aus dem ab Mai 2000 gültigen Ausweis die Merkzeichen G, aG, H und RF.
Um dem Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Kläger im Streitjahr verschiedene Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus in … vor. Dabei handelt es sich um den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades in einem Teil der bisherigen Küche, Errichtung einer neuen Küche im verbliebenen Teil des früheren Küchenraumes sowie im Hauswirtschaftsraum und Umwandlung des Arbeitszimmers in einen Schlafraum. Die durch die Umbaumaßnahmen verursachten Kosten machten die Kläger in Höhe von … DM in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit der dem Beklagten vorgelegten Rechnung der Firma B vom 13.6.2000 wurden neben Sanitärarbeiten auch Heizungsarbeiten im Esszimmer, Flur und im Kellergeschoss abgerechnet. Die Firma F rechnete am 6.4.2000 den Austausch von 4 und am 19.6.2000 von 2 Fenstern ab. Laut Rechnung der Elektrofirma L vom 15.6.2000 wurden unter anderem 26 Steckdosen, 21 Verteilerdosen, insgesamt 67 m Stromkabel und 10 m Antennenkabel eingebaut. Die Krankenkasse leistete zu den Umbaukosten keinen Zuschuss.
Bei Erlass des Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr vom 23.11.2001 berücksichtigte der Beklagte zwar den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 7.200,-- DM und den Pflege-Pauschbetrag von 1.800,-- DM, ließ jedoch die geltend gemachten Umbaukosten nicht zum Abzug zu. Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 17.2.2003 als unbegründet zurück; auf den Inhalt dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Mit der sodann erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr auf Abzug der Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung gerichtetes Ziel weiter. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie im Wesentlichen folgendes vor:
Sämtliche geltend gemachten Umbaukosten hätten ausschließlich dazu gedient, ihm, dem Kläger, das Leben und die Pflege im Erdgeschoss seines Hauses zu ermöglichen. Es komme nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 6.12.1997 entscheidend darauf an, ob bei dem Umbau eines selbstgenutzten Wohnhauses über die Möglichkeit der behindertengerechten Nutzung hinaus
ein wesentlicher zusätzlicher Wohnwert entstehe, der zuvor nicht vorhanden gewesen sei und als zusätzliches Motiv für den Umbau in Betracht komme. Dies sei hier nicht der Fall. Denn durch die Baumaßnahmen seien lediglich in dem Maße Wände verschoben und Funktionen geändert worden, in dem dies zur rollstuhlgerechten Nutzung des Erdgeschosses notwendig gewesen sei. Eine wesentliche Wohnwertverbesserung für Nichtbehinderte sei damit in keiner Weise verbunden. Daran ändere auch der Einbau eines zusätzlichen Bades nichts. Die Küche sei erst kurze Zeit vor den Umbaumaßnahmen vollständig renoviert und neu eingerichtet worden.
Die Rollstuhltrasse stelle bereits nach der älteren Rechtsprechung des BFH keinen berücksichtigungsfähigen Gegenwert dar, da sie ausschließlich für Rollstuhlfahrer einen Nutzungsvorteil habe. Für andere Bewohner stelle sie eine gravierende Verschlechterung dar, weil sie den beschaulichen Charakter des Vorgartens zerstöre. Zudem könne von einer gewissen Marktfähigkeit der Rollstuhltrasse nicht gesprochen werden. Es gebe keinen relevanten Markt für Luxusimmobilien für Rollstuhlfahrer.
Eine Wertsteigerung der Immobilie könne nur theoretisch konstruiert werden, die Erlangung eines Gegenwertes sei praktisch ausgeschlossen, zumindest äußerst fernliegend.
Es treffe nicht zu, dass der Behinderten-Pauschbetrag neben den nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht mehr zu gewähren sei. D...