Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitliche und gesonderte Feststellung bei einer verwaltenden Personengesellschaft.. Erweiterung des Antrags auf schlichte Änderung nach Ablauf der Einspruchsfrist
Leitsatz (redaktionell)
- Die Veräußerung von Anteilen an einer GbR durch die einzelnen Gesellschafter ist nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der GbR zu erfassen.
- Der Antrag auf schlichte Änderung, der innerhalb der Einspruchsfrist gestellt sein muss, kann nach deren Ablauf nicht mehr erweitert werden.
Normenkette
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2, §§ 179-180
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Einkünfte aus der Veräußerung von
Gesellschaftsanteilen im Wege der gesonderten und einheitlichen Feststellung auf Ebene der Gesellschaft zu erfassen sind.
Die Klägerin wurde mit Vertrag vom ...1998 gegründet. Gesellschafter
waren M, B, D und R.
Nach dem Gesellschaftsvertrag („Poolvertrag”) war Zweck der Gesellschaft die einheitliche Verwaltung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien an der O Aktiengesellschaft (AG). An der O AG waren unter anderem die Gesellschafter der Klägerin wie folgt beteiligt: M mit … Stück sowie B, D und R mit je … Stück. Bei einem Grundkapital der AG von …,- DM entsprach dies einer Beteiligung des M mit …,- DM und der Herren G, D und R mit jeweils …,- DM.
Der Zweck des Pools sollte vor allem darin bestehen, die weitere erfolgreiche wirtschaftliche Entwicklung der AG zu sichern. Die Poolvereinbarung wurde im Vorfeld des Börsenganges der O AG getroffen. Nach § 1 des Poolvertrags sollte der gemeinsame Einfluss der Aktionäre in der AG sichergestellt werden, in dem die Gesellschafter unter anderem ihre Aktien der Gesellschaft übertragen sollten, gegenüber der O AG einheitlich auftreten, das Stimmrecht in der Aktiengesellschaft einheitlich ausüben und dafür Sorge zu tragen hatten, dass ihr Aktienbestand nicht ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter veräußert, belastet oder sonstwie beschränkt wird. Die durch die Gesellschaft vereinnahmten Erträge aus der Beteiligung sollten gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung weiterverteilt werden.
Bei den im Gesellschaftsvermögen der Klägerin befindlichen Aktien an der O AG handelte es sich um einbringungsgeborene Anteile.
Die O AG war mit notariellem Vertrag vom ...1997 durch Umwandlung der in 1995 gegründeten Personenhandelsgesellschaft O GmbH & Co KG in die Kapitalgesellschaft O AG entstanden. Die Umwandlung war per Formwechsel unter Buchwertfortführung und gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Die Umwandlung war daher nach § 25 des Umwandlungsteuergesetzes a.F. (UmwStG) in entsprechender Anwendung der §§ 20-22 UmwStG a.F. wie die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft zu behandeln. Die ausgegebenen Inhaberaktien waren daher als einbringungsgeborene Anteile zu qualifizieren. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Mit Verträgen vom ...12.1998 wurden Anteile an der GbR, der Klägerin, an die Y GmbH verkauft, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Gesellschaft oder die einzelnen Gesellschafter die Anteile verkauften. Dabei wurden Beteiligungen der Gesellschafter D, B und R in Höhe von jeweils …,- DM und des Gesellschafters M in Höhe von …,- DM verkauft. Gemäß dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom ...12.1998 stimmten die Gesellschafter zu.
Bei der Y GmbH handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft, an der die gleichen Personen im gleichen Verhältnis beteiligt waren wie an der klagenden GbR. Die Veräußerung der Anteile erfolgte ausweislich der Kaufverträge hinsichtlich der Gesellschafter B, D und R für jeweils …,- DM und hinsichtlich des Gesellschafters M für …,- DM.
Mit Vertrag vom ...12.1998 schied die Y GmbH aus der GbR (Klägerin) aus. Laut Vertrag bestand das Vermögen der Klägerin zu diesem Zeitpunkt aus … Aktien im Nennwert von je …,- DM. Zum ...12.1998 sollten auf die Y GmbH … Aktien übertragen werden.
Damit sollten sämtliche Ansprüche der GmbH erfüllt sein.
Mit Vertrag vom ...09.2000 wurde der Poolvertrag dahingehend geändert, dass die verbliebenen Aktien nunmehr im Sondereigentum der jeweiligen Poolbeteiligten bleiben sollten. Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum sollte nicht begründet werden.
Für das Streitjahr 1998 gab die Klägerin keine Feststellungserklärung ab. Auch die Gesellschafter erklärten die Erlöse aus der Veräußerung der Anteile in ihren jeweiligen Einkommensteuererklärungen nicht.
Nachdem das dafür zuständige Finanzamt … -Amtsbetriebsprüfungsstelle- eine Außenprüfung für den Zeitraum 1998 bis 2001 durchgeführt hatte, erließ der Beklagte, das Finanzamt (nachfolgend FA) nach Ergehen eines Zwischenberichts der Betriebsprüfungsstelle erstmals am 22.03.2004 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1998. Darin stellte es Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Veräußerungs-gewinnen in Höhe von …,- DM fest. Die Verteilung erfolgte nach Bruchteilen, so dass auf die Gesellschafter B, D und R jeweils 30/100 ...