Entscheidungsstichwort (Thema)
Benennung des wahren Gläubigers in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Leitsatz (redaktionell)
- Das Führen eines Verzeichnisses nach § 5 Abs. 1 S. 2 KStG ist nur notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für eine steuerbilanzielle Abweichung von einem handelsbilanziellen Ansatz.
- Die Ausübung eines vom handelsbilanziellen Ansatz abweichenden steuerrechtlichen Wahlrechts erfordert auch eine Bekundung des Wahlrechts gegenüber den Finanzbehörden.
- Die Ausübung von steuerrechtlichen Wahlrechten bedarf zur Wirksamkeit der Vorlage der Steuerbilanz bei der zuständigen Finanzbehörde; bloß intern geführte Inventarkarten können keinen abweichenden Steuerbilanzansatz begründen.
- § 8 b Abs. 3 S. 1 KStG ist auch auf die Wertaufholung von Beteiligungen anwendbar, auch wenn die vormalige Teilwertabschreibung zu 100 % nicht abzugsfähig war.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1, §§ 5 b, 4 Abs. 2; EStDV § 60 Abs. 2; KStG § 8b Abs. 3
Streitjahr(e)
2015
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte zu Recht eine steuerbilanzielle Wertaufholung auf eine Beteiligung berücksichtigt hat und ob 5 % der Wertaufholung auch das zu versteuernde Einkommen und den Gewerbeertrag erhöhen.
Die Klägerin ist eine 2005 gegründete GmbH, die im Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB X eingetragen ist und in A auch ihren Sitz hat. Ihr gesellschaftsvertraglicher Zweck ist die Verwaltung eigenen Vermögens.
Seit 2008 ist die Klägerin an der B S.a.r.l. (B S.a.r.l.), einer Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts, mit einem Anteil in Höhe von 28,6 % beteiligt. Der Nominalbetrag des Geschäftsanteils der Klägerin beträgt x.000 €, den die Klägerin im Jahr 2008 auch als Bareinlage einzahlte. Die Klägerin zahlte im Jahr 2008 weitere y.y00.000 € als weitere Einlage an die B S.a.r.l., die in den Kapitalrücklagen ausgewiesen wurden. Die Klägerin wies die Beteiligung an der B S.a.r.l. in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2008 mit dem den Anschaffungskosten entsprechenden Wert in Höhe von y.y0x.000 € als Finanzanlage aus.
Im Jahr 2009 gelangte die Klägerin zu der Ansicht, dass der Wert der Beteiligung an der B S.a.r.l. voraussichtlich dauerhaft auf x.000 € gemindert sei. Sie wies deshalb in ihrem Jahresabschluss 2009 eine gewinnmindernde ”Abschreibung auf Finanzanlagen z. T. n. abz“ in Höhe von y.y00.000 € und die Beteiligung nunmehr nur noch mit x.000 € aus. Der Wertverlust beruhte auf der Beteiligung der B S.a.r.l. an der C S.a.r.l., die wiederum an inländischen operativ tätigen Gesellschaften beteiligt war, die einen erheblichen Verlust erlitten hatten und ein negatives handelsbilanzielles Eigenkapital auswiesen. Deren Anteile wurden später vollkommen im Rahmen einer Restrukturierung eingezogen (siehe Bl. 146 Fallheft). Im Ergebnis wies die Klägerin für 2009 einen (handelsbilanziellen) Jahresfehlbetrag in Höhe von y Mio. € aus.
Diesen Jahresfehlbetrag gab die Klägerin auch in ihrer Körperschaftsteuererklärung 2009 in der Zeile 21 als Jahresfehlbetrag an. In Zeile 22 wies die Klägerin keine steuerlichen Korrekturen zur Anpassung der Handelsbilanz an die steuerlichen Wertansätze aus. In Zeile 44h gab die Klägerin Gewinnminderungen im Sinne von § 8b Abs. 3 Sätze 3 bis 7 in Höhe von y.y00.000 € an. Diese wurden bei der Ermittlung des 2009 zu versteuernden Einkommens hinzugerechnet, so dass sich unter Berücksichtigung weiterer unstreitiger Korrekturen ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von xx.xxx € ergab.
Zum Inhalt der Steuererklärungen für 2009 (Bl. 14 ff. Körperschaftsteuerakten 2009) und des mit den Erklärungen vorgelegten Jahresabschlusses 2009 (Bl. 1 ff. Bilanz-Heft) wird im Einzelnen auf die Akten verwiesen.
Die Klägerin wurde für 2009 zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Zu den Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden 2009 vom 24.06.2011 wird im Einzelnen auf die Akten (Bl. 39 f. Körperschaftsteuerakten 2009, Bl. 14 Gewerbesteuerakten 2009) verweisen. Die Bescheide berücksichtigen ausdrücklich den Jahresfehlbetrag in Höhe von y Mio. € und (als außerbilanziellen Hinzurechnungsbetrag) die Gewinnminderung i. S. des § 8b Abs. 3 Sätze 3 bis 7 KStG in Höhe von y.y00.000 €. Eine spätere Änderung der Bescheide ließ diese Beträge unverändert, sondern betraf die nunmehr versagte Steuerfreiheit von anderweitig erzielten Erträgen (Bl. 50 Körperschaftsteuerakten 2009).
Die Klägerin nahm in den Jahresabschlüssen 2010 bis 2014 keine Wertaufholung auf die Beteiligung an der B S.a.r.l. vor. Hingegen erhöhte sie gewinnneutral den Beteiligungsansatz an der B S.a.r.l. um weitere durch die Klägerin eingezahlte Einlagen in Höhe von x.xxx.xxx € im Jahr 2011, x.xxx € im Jahr 2012, x.xxx € im Jahr 2013 und xx.xxx € im Jahr 2014, so dass nunmehr im Anlagespiegel Anschaffungskosten in Höhe von z Mio. € ausgewiesen waren. Zum 31.12.2014 betrug der handelsrechtliche Beteiligungsbuchwert an der B S.a.r.l. daher nunmehr x Mio. € (= z Mio. € abzgl. Abschreibung in Höhe von weiterhin y.y00.000 €). Eine gewinnwirksame Wertaufholu...