vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 29/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften
Leitsatz (redaktionell)
- Andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG sind nur solche Wirtschaftsgüter, bei denen Wertsteigerungen während der einjährigen Behaltensfrist unabhängig von der Entwicklung des Marktes nicht von vornherein ausgeschlossen sind.
- Wirtschaftsgüter des alltäglichen Gebrauchs (z.B. Pkws) fallen regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1, § 22
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung eines Verlustes in Höhe von 4.700,-- DM aus dem Verkauf seines Pkw Marke BMW 328i Cabrio im Jahr 2001. Der Rechtsstreit hat folgenden Hintergrund: In der Anlage SO für das Streitjahr erklärte der Kläger einen Verlust i.H.v. insgesamt 11.265 DM aus weiteren Veräußerungsgeschäften von anderen Wirtschaftsgütern. Darin enthalten war ein Verlust i.H.v. 4.700 DM aus dem Verkauf seines BMW 328i Cabrio. Den Wagen hatte der Kläger am 19.1.2001 für 58.500 DM angeschafft und am 2.10.2001 für 53.800 DM veräußert. Der Beklagte berücksichtigte diesen Verlust nicht. Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 9.10.2002 setzte der Beklagte die sonstigen Einkünfte mit 0 DM an. Im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs/-vortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2001 vom 9.10.2002 stellte der Beklagte einen Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 10.028 DM fest; der verbleibende Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 EStG betrug 0 DM.
Am 15.10.2002 legte der Kläger Einspruch sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 als auch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags vom 9.10.2002 ein. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.
Mit der Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.2001 vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, im Rahmen der steuerlichen Erfassung von Veräußerungsvorgängen bei §§ 22, 23 EStG komme es nicht auf die Einkünfteerzielungs - oder Spekulationsabsicht an. Die §§ 22, 23 EStG seien bereits bei Erfüllung des objektiven Tatbestandes einschlägig; nach dem Gesetzeswortlaut sei der Grund für die Veräußerung nicht maßgeblich.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.2.2003 mit der Maßgabe zu ändern, den verbleibenden Verlustvortrag aus den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 14.728 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG eine Einkünfteerzielungsabsicht voraussetze, die in Bezug auf das jeweilige einzelne Wirtschaftsgut zu prüfen sei. Diese sei vorliegend zu verneinen, da bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs, zu denen auch der Wagen des Klägers zähle, in der Regel eine potentielle Wertsteigerung ausgeschlossen sei.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit dem Ergehen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Gericht haben bei der Entscheidung die den Streitfall betreffenden Verwaltungsakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat der Beklagte es abgelehnt, den Verlust aus der Veräußerung des Pkws nach den §§ 22, 23 EStG zu berücksichtigen. Nach § 22 Nr. 2 EStG sind sonstige Einkünfte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Danach sind private Veräußerungsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Frage, welche Wirtschaftsgüter unter diese Vorschrift fallen, wird nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass § 23 EStG grundsätzlich auf alle abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Privatvermögens innerhalb und außerhalb des Einkünftebereichs Anwendung finde (Lindberg in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 23 Anm. 25; Weber-Grellet in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 25. Aufl. 2006, § 23 Rdnr. 12; Jacobs-Soyka in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 23 Anm. 40). Die Finanzverwaltung vertritt die Meinung, Gebrauchsgegenstände des alltäglichen Lebens, insbesondere Jahreswagen, seien von der Vorschrift nicht umfasst. Dies ergebe sich daraus, dass in derartigen Fällen die Absicht fehle, Überschüsse zu erzielen (OFD München, Verfügung vom 19.7.2002, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2002, 1529; OFD Hannover, Verfügung vom 12.3.2001, Der Betrieb – DB – 2001, 2271; ge...