Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Dezember 1986 (Urkunden-Rolle Nr. … des Notars …) erwarb die … Grundbesitzgesellschaft bürgerlichen Rechts … (Klägerin), bestehend aus den Gesellschaftern … und … sowie … von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts … (GbR) eine Teilfläche des in der Flur … der Gemarkung … belegenen Grundbesitzes, Flurstücke … Bauplatz, …, und … Straße, … nebst den hierauf bereits durchgeführten Baumaßnahmen zum Gesamtkaufpreis von … DM. Von diesem entfielen auf das Grundstück … DM, auf die Bausubstanz … DM und auf Planungskosten … DM. Nach dem als Anlage 4 der Urkunde beigefügten Bautenstandsbericht zum 26. November 1986 waren u.a. die Baustelle eingerichtet, die Tiefgaragengeschosse 1 und 2 im Rohbau weitgehend fertiggestellt und die Fertigteiltreppem des Haupttreppenhauses tlw. angeliefert. Auf die Vertragsurkunde nebst Anlagen wird im übrigen Bezug genommen.
Ebenfalls am 2. Dezember 1986 … schloß die Klägerin mit der … deren alleinige Gesellschafterin die … KG mit deren Gesellschaftern … und … war, einen Werkvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Bürogebäudes nebst Tiefgarage, das in den beigefügten Planungsunterlagen näher beschrieben war. Der Werklohn betrug … DM. Auf den Werkvertrag wird im übrigen Bezug genommen.
In einem privatschriftlichen Protokoll vom 2. Dezember 1986 haben die GbR, die Klägerin, die … und die … festgehalten, daß die GbR für die weitere Fertigstellung ihre Rechtsposition als Auftraggeber auf die … übertragen hat und die … einen Werkvertrag mit der Klägerin zur Gesamtfertigstellung des Objekts geschlossen habe. Die … die in alle Planungsstadien eingeschaltet war, hatte die planerische Verantwortung für das Objekt bis zur Fertigstellung übernommen und sollte die Oberbauleitung übernehmen.
Am gleichen Tag wurden ferner ein privatschriftlicher Finanzierungsvermittlungsvertrag mit der ebenfalls zur … -Unternehmensgruppe gehörenden … AG über die Vermittlung der Fremdmittel für das Bauvorhaben Bürocenter … gegen eine Vergütung von … DM geschlossen und mit Rechnung vom 8. Dezember 1986 der Klägerin ein Betrag von … DM (incl. MWSt) in Rechnung gestellt. Nach § 3 Nr. 3 des Vertrags war die Vergütung auch dann zu zahlen, wenn der Auftraggeber –die GbR– die nachgewiesene Finanzierung nicht in Anspruch nimmt.
Unter dem 28. Januar 1987 forderte der Beklagte den Gesellschafter … der auf telefonische Nachfrage vom beurkundenden Notar als Empfangsbevollmächtigter benannt worden war, auf, mitzuteilen, „ob die durch die Verkäufer abgeschlossenen Bauverträge durch die Käufergemeinschaft erfüllt werden”. Hierzu teilte die GbR mit Schreiben vom 25. August 1987 mit, daß die vom Verkäufer abgeschlossenen Bauverträge nicht übernommen worden seien, vielmehr für die Fertigstellung ein eigener Werkvertrag abgeschlossen und ein Architekt mit der Bauüberwachung im Namen der GbR beauftragt worden sei.
Mit Bescheid vom 24. September 1987 setzte der Beklagte gegen die GbR … DM Grunderwerbsteuer (GrESt) fest, wobei er die Gesamtgegenleistung von … DM der Steuerbemessung zugrunde legte.
Im Rahmen einer Außenprüfung bei der … wurde festgestellt, daß die GbR mit Prospekt vom September 1985 um Interessenten für das Projekt … geworben hatte. Mit der Planung war die … GmbH … beauftragt. Die Baugenehmigung wurde der GbR am 30. Januar 1986 erteilt. Bereits am 18. Dezember 1985 hatte die GbR mit der … AG (AG) einen Werkvertrag über die schlüsselfertige Errichtung des Bürogebäudes zu einem Festpreis von … DM zzgl. MWSt geschlossen.
Mit Vertrag vom 20. November 1986 zwischen der GbR … und … der die Gesellschafter … und … als Kaufinteressenten nachgewiesen hatte, wurde eine Vermittlungsprovision von 3 v. H vereinbart, die sich nach der Summe berechnen sollte, die von den Käufern des im Bau befindlichen Verwaltungsgebäudes aufgewendet wird. Die Provision war unabhängig davon, wie sich diese Summe zusammensetzt, zB aus Kaufpreis für Grundstück, Gesamtkaufpreis, Werklohn, Gebühren o.ä. und ob sie den Verkäufern unmittelbar oder mittelbar zufließt. Nach einer Honorarabrechung wurde aufgrund dieser Vereinbarung die Provision nach Gesamtkosten von … DM berechnet.
Mit Vertrag vom 14. Januar 1987 trat die … im Einverständnis mit der Klägerin in den zwischen der GbR und der AG bestehenden Werkvertrag vom 18. Dezember 1985 als Auftraggeber ein. Am 4. Dezember 1986/8. Dezember 1986 sowie am 30 Januar 1987/10. Februar 1987 wurden zwischen der GbR und der AG Ergänzungsverträge zum Werkvertrag vom 18. Dezember 1985 geschlossen. Auf diese Verträge sowie die Vertragsübernahme vom 14. Januar 1987 wird im übrigen Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 27. Februar 1990 erließ der Beklagte einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid und setzte gegen die Klägerin nunmehr … DM GrESt fest, wobei er in die Steuerbemessungsgrundlage auch die Baukosten lt. Werkvertrag sowie di...