vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 11/20)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen bei von der Mustersatzung abweichenden Formulierungen
Leitsatz (redaktionell)
- Aus § 60 Abs. 1 S. 2 AO, der auf die Mustersatzung verweist, folgt nicht, dass die Satzung einen oder mehrere der in § 52 Abs. 2 AO enthaltenen Zwecke dem Wortlaut nach wiederholen muss.
- Die durch die Grenzen der Leistungsfähigkeit veranlasste räumliche Beschränkung der begünstigten Personen verstößt dann nicht gegen das Exklusivitätsverbot, wenn die begünstigten Personen einen (räumlichen) Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen.
- Die Anwendung des § 60 Absatz ein S. 2 AO auf Satzungsänderungen die nach dem 31.12.2008 wirksam werden, beschränkt sich auf die jeweils erfolgten inhaltlichen Änderungen, so dass bei einer Satzungsänderung nicht die gesamte Satzung in Übereinstimmung mit der Mustersatzung gebracht werden muss.
Normenkette
AO § 52 Abs. 2, §§ 55, 59, 60 Abs. 1 S. 2, § 60a
Streitjahr(e)
2015, 2016, 2017
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, der Klägerin für die Jahre 2015 bis 2017 die Erfüllung der sog. satzungsgemäßen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung durch gesonderte Feststellung zu bestätigen.
Die Klägerin ist eine 1995 gegründete GmbH, die im Handelsregister des Amtsgericht B unter HRB xx eingetragen ist. Bei Gründung trug sie den Namen C GmbH. Zum ursprünglichen Gesellschaftsvertrag, der nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten den bis 2008 geltenden Voraussetzungen des § 60 der Abgabenordnung (AO) entsprach, wird im Einzelnen auf die Akten verwiesen. In § 3 des Gesellschaftsvertrags hieß es zu nächst:
„Gegenstand der Gesellschaft ist die gemeindepsychiatrische Versorgung für den Nordteil des D. Die Angebote der Gesellschaft richten sich an psychisch kranke Menschen, vor allem jene, die einen kürzeren oder längeren Aufenthalt in psychiatrischen Krankenhäusern hinter sich haben.
Dazu gehört der Aufbau und die Weiterentwicklung der gemeindenahen psychiatrischen und psychologischen Versorgung und die Enthospitalisierung im nördlichen D unter besonderer Berücksichtigung der rehabilitativen Arbeit in E.“
In § 4 hieß es zunächst:
„Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Gesellschaft ist bemüht, gemäß § 51 die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erlangen.“
Im Jahr 2010 wurde § 11 des Gesellschaftsvertrags im Hinblick auf die Verteilung des Vermögens im Fall der Auflösung im Wortlaut dahingehend geändert, dass (wie schon bisher bestimmt) die Gesellschafter im Fall der Auflösung nicht mehr als ihre eingezahlten Einlagen zurück erhalten und dass – wie neu in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen – der Restbetrag zu je Hälfte dem Arbeitskreis F GmbH und dem Verein G e.V. zustehe und diese die Mittel nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden dürften. Im Einzelnen wird zu dem geänderten § 11 auf Bl. 29 des Sonderbands „Verträge, HR etc.“ verwiesen.
Im Jahr 2012 beschlossen die Gesellschafter eine Änderung des § 7 betreffend das Selbstkontrahieren der Geschäftsführer. Zu der neuen Fassung des § 7 wird im Einzelnen auf Bl. 43 des Sonderbands „Verträge, HR etc“ verweisen.
Zum Inhalt des gesamten ab xx.xx.2012 geltenden – mithin hinsichtlich §§ 3, 4 seit Gründung unveränderten – Gesellschaftsvertrags (im Folgenden GV 2012) wird auf Bl. 48 bis 56 des Sonderband „Verträge, HR etc.“ verwiesen. Zu dieser Fassung des Gesellschaftsvertrags teilte der Beklagte mit Schreiben vom 19.08.2014 unter dem Betreff „Prüfung der Anerkennung nach § 60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO“ mit, dass dieser Gesellschaftsvertrag nicht mehr den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche. Um eine Anerkennung zu erteilen, werde um eine Einreichung einer geänderten Fassung gebeten. „§ 3 ff. des Vertrages“ sei nicht gesetzeskonform. Die Klägerin werde daher gebeten, § 3 der Satzung entsprechend der Mustersatzung abzuändern und die gemeinnützigen Zwecke laut § 52 AO, die die Stiftung fördern wolle „(wörtlich) zu benennen“. Die bisher in § 3 enthaltenen Formulierungen könnten in den Bereich Zweckverwirklichung laut Mustersatzung übernommen werden.
Mit Schreiben vom 10.02.2015 erinnerte der Beklagte die Klägerin an die Beantwortung des Schreibens. Nachdem der Beklagte zudem ein Zwangsgeld angedroht hatte, legte die Klägerin – zusammen mit dem Einspruch gegen die nicht streitgegenständliche Androhung des Zwangsgelds – den bereits am xx.xx.2015 neu gefassten Gesellschaftsvertrag vor, den die Gesellschafter mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom xx.xx.2015 unter dem Tagesordnungspunkt „Neuf...