Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsen zur Umsatzsteuer 1989
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 11.087,– DM festgesetzt.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von sogenannten Nachzahlungszinsen (§ 233 a Abgabenordnung – AO–).
Mit Kaufvertrag vom 18.9.1989 verkaufte die Klägerin ein (bis dahin von ihr umsatzsteuerpflichtig vermietetes) bebautes Grundstück an die schwedische Firma X.
Für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum Dezember 1989 legte die Klägerin dem Beklagten (dem Finanzamt) zunächst die Umsatzsteuer-Voranmeldung vom 8.1.1990 vor, die lediglich steuerpflichtige Umsätze von 232,– DM nebst 32,60 DM Umsatzsteuer auswies. Die Grundstückslieferung wurde in der Voranmeldung nicht – auch nicht als steuerfreier Umsatz – berücksichtigt.
Im März 1991 erteilte die Klägerin der Grundstückserwerberin eine Rechnung, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen war.
Am 5.6.1991 reichte die Klägerin dem Finanzamt eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 1989 ein, in der sie neben den bereits erklärten Umsätzen (232,– DM) nunmehr auch die Grundstückslieferung, die unstreitig im November 1989 erfolgt war, als steuerpflichtigen Umsatz auswies (7.928.232,– DM) und auf dieser Grundlage eine Vorauszahlung von 1.109.952,58 DM errechnete. Zusammen mit dieser berichtigten Voranmeldung legte die Klägerin dem Finanzamt vor die der Grundstückskäuferin im März 1991 erteilte ausgestellte Rechnung betreffend die Lieferung des Grundstücks und die Ausstattung eines Tiefkühlraums zum Preis von 7.878.000,– DM bzw. 50.000,– DM nebst Umsatzsteuer von 1.102.920,– DM bzw. 7.000,– DM und eine Abtretungsanzeige auf amtlichen Vordruck des Inhalts, daß die Käuferin der Klägerin einen Anspruch von 1.109.920,– DM aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für „März 1991” übertrage.
Knapp zwei Wochen später, am 18.6.1991, ging beim Finanzamt die Umsatzsteuer (Jahres-)Erklärung 1989 ein, in der die Klägerin unter Berücksichtigung der Übertragung des Grundstücks und der Kühlraumausstattung steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 8.433.225,– DM, Vorsteuern in Höhe von 1.156,42 DM und eine Steuerschuld von 1.179.495,– DM erklärte. Dieser Steuerschuld stellte die Klägerin ein Vorauszahlungssoll 1989 von 1.180.647,51 DM gegenüber und berechnete auf dieser Grundlage eine Abschlußzahlung von ./. 1.152,51 DM.
Das Finanzamt übersandte daraufhin der Klägerin den mit der „Mitteilung für 1989 über Umsatzsteuer” zusammengefaßten Bescheid für 1989 über Zinsen zur Umsatzsteuer vom 25.11.1991, dessen Rechtmäßigkeit den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. – Durch diesen Zinsbescheid setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Nachzahlungszinsen in Höhe von 38.804,50 DM fest. Die Zinsberechnung geht von einem bei Ablauf der Karenzzeit bestehenden Vorauszahlungssoll von 70.727,51 DM und einem für die Zinslaufzeit von sieben Monaten vorhandenen „Unterschiedsbetrag” im Sinne des § 233 a Abs. 3 AO von 1.108.767,49 DM aus.
Der von der Klägerin gegen diesen Zinsbescheid erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Zinsbescheids.
Sie sieht im Streitfall die Erhebung von Nachzahlungszinsen im Hinblick darauf als nicht gerechtfertigt an, daß im Zeitpunkt der Jahressteuerfestsetzung die festgesetzte Steuer nicht höher, sondern niedriger als das Vorauszahlungssoll gewesen sei, so daß es durch die Steuerfestsetzung gar nicht zu einer „Steuernachforderung” im Sinne des § 233 a AO gekommen sei.
In § 233 a Abs. 2 AO werde lediglich der Beginn des Zinslaufs geregelt. Dem könne nicht entnommen werden, daß das zu Beginn des Zinslaufs bestehende Vorsoll festgeschrieben und ohne die Berücksichtigung von nachträglichen Änderungen der Zinsbesteuerung zugrunde zu legen sei.
Davon abgesehen sei zu berücksichtigen, daß der Grundstücksumsatz bis zur konkludenten Option zur Umsatzsteuerpflicht durch Abgabe der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 1989 Umsatzsteuer frei gewesen sei und daß erst durch die Ausübung der Option, d.h. erst im September 1991, insoweit eine Steuerschuld entstanden sei. Daher sei dem Fiskus auch kein Kapital in Form von Steuerschulden zur Nutzung vorenthalten worden, und der Klägerin habe keinerlei aus Steuerschulden herrührendes Kapital zur Verfügung gestanden. Auch die Erwerberin habe erst nach dem Erhalt der Rechnung die Vorsteuern geltend machen können.
Wenn nicht der Zinsbescheid vollständig aufgehoben werden könne, so seien die Zinsen doch zumindest auf 203,– DM herabzusetzen. Denn nur hinsichtlich der Kühlraumausstattung (Betriebsvorrichtungen) könne ein steuerpflichtiger Umsatz angenommen werden, der unabhängig von der Option eine Steuerschuld begründet habe.
Die Klägerin beantragt,
den Zinsbescheid vom 25.11.1991 und die Einspruchsentscheidung vom 24.9.1992 aufzuheben, soweit die Zinsen nicht bereits erla...