rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1989–1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteigten streiten um die Angemessenheit einer Tantiemevereinbarung und die Qualifizierung eines Teils des Geschäftsführergehaltes als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 24.07.1987 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Designagentur, die im Bereich der Werbegestaltung, Werbevermittlung, des Produktdesigns sowie der Entwicklung und Gestaltung von Verpackungen, Firmenzeichen und Cooperate Identity tätig ist. Gesellschafter waren zunächst der Kaufmann … mit einer Einlage von 27.500,– DM und die Kauffrau … mit einer Stammeinlage von 2.500,– DM. Seit 1987 ist Herr … alleiniger Geschäftsführer und seit 1990 auch alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Nach dem Geschäftsführervertrag obliegt Herrn … die gesamte Leitung des Betriebes. Dabei wird der kreative Teil der von der Klägerin zu lösenden Aufgaben nach deren eigenen Angaben ausschließlich von Herrn … bewältigt. Er ist neben seiner konzeptionellen und kreativen Tätigkeit allein für den Bereich der Entwicklung bei der Klägerin verantwortlich, d.h. alle administrativen, kaufmännischen und organisatorischen Aufgaben innerhalb der GmbH (z.B. Selbstdarstellung, Kalkulation, Rechnungstellung, Budgetplanung und Terminplanung, Jobverfolgung, Personalplanung und Personalführung, Beauftragung von Lieferanten, Kontakte zur Presse und zu Verbänden usw.) werden ausschließlich von ihm mit Hilfe einer Sekretärin ausgeführt.
Als Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit ist in dem Vertrag vom 01.10.1987 ein Festgehalt von 16.000,– DM monatlich für eine Probezeit von sechs Monaten und nach Ablauf der Probezeit ein Gehalt von monatlich 19.200,– DM zuzüglich einer Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes sowie eine Gewinntantieme in Höhe von 50 % des Restgewinns vor Abzug der Steuer, neben der zur Verfügungstellung eines Pkws und einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung vereinbart worden.
Das Festgehalt ist durch Änderungsvertrag vom 30.12.1988 auf monatlich 23.000,– DM, durch Änderungsvertrag vom 25.06.1990 auf monatlich 25.300,– DM und durch Änderungsvertrag vom 27.01.1991 auf monatlich 27.830,– DM erhöht worden. Insgesamt erzielte Herr … in den Streitjahren folgende Gesamtbezüge:
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1988/89 |
1989/90 |
1990/91 |
1991/92 |
Grundgehalt |
253.200,00 DM |
276.000,00 DM |
303.600,00 DM |
333.960,00 DM |
Weihnachtsgratifikation |
19.200,00 DM |
23.000,00 DM |
25.300,00 DM |
27.830,00 DM |
Pkw-Nutzung |
4.422,00 DM |
15.016,00 DM |
14.700,00 DM |
16.656,00 DM |
Tantieme |
633.615,00 DM |
656.730,00 DM |
737.108,00 DM. |
716.477,00 DM |
Jahresprämie (Pension) |
31.085,00 DM |
34.660,00 DM |
39.144,00 DM |
44.497,00 DM |
Direktversicherung |
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3.000,00 DM |
Summe |
941.522,00 DM |
1.005.362,00 DM |
1.119.852,00 DM |
1.142.420,00 DM |
Neben Herrn … waren bei der Klägerin in den Streitjahren sechs Graphiker, eine Sekretärin und eine Putzfrau beschäftigt.
In den Streitjahren verzeichnete die Klägerin bei den Umsätzen und Gewinnen eine laufende Aufwärtsentwicklung. Es wurden folgende Umsätze und Gewinne erzielt:
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Umsatz |
Gewinn |
1987/88 |
1.287.730,– DM |
152.785,– DM |
1988/89 |
3.019.368,– DM |
1.268.706,– DM |
1989/90 |
3.054.522,– DM |
1.313.460,– DM |
1990/91 |
3.707.314,– DM |
1.474.216,– DM |
1991/92 |
3.826.815,– DM |
1.432.9.54,– DM |
1992/93 |
4.285.600,– DM |
1.517.608,– DM |
Nach Abzug der Geschäftsführergehälter ergibt sich ein verbleibender Gewinn von 327.184,– DM in 1989, 308.098,– DM in 1990, 354.364,– DM in 1991 und 354.365,– DM in 1992.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung sah das Finanzamt Gesamtbezüge i.H.v. 440.000,– DM in 1989, 471.000,– DM in 1990, 504.000,– DM in 1991 und 540.000,– DM in 1992 als angemessen an und qualifizierte den übersteigenden Betrag i.H.v. 501.522,– DM in 1989, 534.362,– DM in 1990, 615.852,– DM in 1991 und 602.420,– DM in 1992 als verdeckte Gewinnausschüttung. Gegen die am 09.05.1996 geänderten Körperschaftsteuerbescheide und die geänderten Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, auf die im einzelnen verwiesen wird, wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidungen vom 23.07.1996 zurückwies. Zur Begründung bezog sich das Finanzamt auf Untersuchungen der Kienbaum Personalberatung GmbH von 1989, wonach sich für Dienstleistungsunternehmen, deren Umsatz weniger als 5 Mio. DM pro Jahr beträgt, ein Geschäftsführergehalt von 237.000,– DM (Spitzenwert, Tabelle 29 der Studie) ergebe. Desweiteren verweist es auf Auswertungen von Wochinger (Verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage, Seite 97.), wonach bei Unternehmen, deren Geschäftserfolg nahezu ausschließlich von dem persönlichen Arbeitseinsatz des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängt, Gesamtvergütungen bis zu 300.000,– DM noch im Rahmen der Angemessenheit liegen, wenn der Gesellschaft über eine Kapitalverzinsung hinaus ein angemessener Teil des...