rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsen zur Körperschaftsteuer 1987
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Das Finanzamt änderte mit Bescheid vom … 1991 den Körperschaftsteuerbescheid 1987 aufgrund eines Verlustrücktrages aus dem Jahr 1989 gemäß § 10 d Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz 1977 (KStG). Aus der Abrechnung zur Festsetzung der Körperschaftsteuer 1987 vom … 1991 ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von … DM, der am … 1991 an die Klägerin ausgezahlt wurde.
Mit Schriftsatz vom … 1991 stellte Klägerin beim Finanzamt den Antrag, den genannten Erstattungsanspruch bezüglich Körperschaftsteuer des Jahres 1987 zu verzinsen. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 25.06.1991 abgelehnt.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Finanzamt wies den Einspruch vom … 1991 mit Entscheidung vom … 1993 als unbegründet zurück.
Mit der nunmehr erhobenen Klage ist die Klägerin weiterhin der Auffassung, der Erstattungsanspruch in Höhe von … DM sei zu verzinsen. Der Anspruch sei mit Ablauf des Verlustentstehungsjahres entstanden. Die Verzinsung sei deshalb nicht gemäß Artikel 97, § 15 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) ausgeschlossen. Der Wortlaut des Gesetzes stelle eindeutig darauf ab, wann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstanden seien. Im Streitfall habe die Klägerin dem Finanzamt mit Ablauf des Jahres 1989 einen Steuerkredit zur Verfügung gestellt, der verzinst werden müsse.
Die Klägerin beantragt,
das Finanzamt zu verpflichten, einen Zinsbescheid zur Körperschaftsteuer des Jahres 1987 zu erlassen, der zugunsten der Klägerin einen Betrag von … DM im Zusammenhang mit dem Verlustrücktrag aus dem Jahr 1989 festsetzt.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor, Artikel 97, § 15 Abs. 4 EGAO bestimme, daß eine Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nur insoweit vorzunehmen sei, als Steuern ab dem Veranlagungszeitraum 1989 betroffen seien. Eine Verzinsung von Steuern des Jahres 1987 sei deshalb ausgeschlossen, auch wenn der Erstattungsanspruch auf einem Verlustrücktrag aus dem Jahre 1989 beruhe.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Dem Gericht lag zu Steuernummer … ein Band Steuerakten zur Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, weil die von der Klägerin begehrte Verzinsung des sich aus der Festsetzung der Körperschaftsteuer 1987 ergebenden Erstattungsanspruches ausgeschlossen war.
Zwar bestimmt § 233 a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), daß eine Verzinsung durchzuführen ist, wenn die Festsetzung u.a. auch der Körperschaftsteuer zu einer Steuererstattung führt. Die durch Gesetz vom 25.7.1988 (Bundesgesetzblatt I 1988, 1093) eingeführte Vorschrift ist im Streitfall jedoch noch nicht anzuwenden.
Nach Art. 97, § 15 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) gilt § 233 a AO erstmals für alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 1988 entstehen. Gemäß § 48 Buchstabe c KStG entsteht die veranlagte Körperschaftsteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Dem Begriff „Steuer” kann in diesem Zusammenhang nur die Bedeutung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.d. § 37 Abs. 1 1. Alternative AO beigemessen werden. Denn nur ein Anspruch kann im zitierten Sinne entstehen, nicht dagegen –wie das Finanzamt meint– der Begriff der Steuer, wie er in § 3 Abs. 1 AO definiert ist. Dieser Anspruch wird nach Maßgabe einer zutreffenden Gesetzesanwendung begründet, ohne daß es auf einen Steuerfestsetzungsakt der Finanzbehörde ankäme. Es kann hier deshalb nicht von Bedeutung sein, ob und wann Steuerfestsetzungen durch das Finanzamt vorgenommen oder korrigiert werden und sich hierdurch Steuernachforderungen oder Steuererstattungen ergeben.
Somit ist die zu erstattende Steuer für das Jahr 1987 in keinem Fall zu verzinsen. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann, wenn es sich um eine geänderte Festsetzung gemäß § 10 d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG wegen eines Verlustrücktrages aus dem Jahre 1989 handelt.
Der Senat mißt hier der Verlustentstehung mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes 1989 keine andere Wirkung bei, wie sie ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO hat. Der Verlustrücktrag verändert damit den Steueranspruch des Jahres 1987 rückwirkend (ex tunc), ohne auf den im Streitfall maßgeblichen Entstehungszeitpunkt nach § 48 Buchstabe c KStG Einfluß zu nehmen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 27. September 1994 VIII B 21/94, BFHE 175, 516; a.A. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 10 d Rdr. 8 unter Hinweis auf Orth, StuW 1982, 365, 374 f).
Die Auffassung des Senats wird durch den mit Gesetz vom 20.12.1996 (BGBl. I 1996, 2049) eingeführten Abs. 2 a zu § 233 a AO bestätigt. Hiernach beginnt der Zinslauf „abweichend” von Abs. 2 Satz 1 und 2 der genannten Vorschrift, soweit die Steuerfestsetzu...