rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnauswirkung bei der Durchführung einer Bilanzberichtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein formell falsch ausgewiesener einmaliger Korrekturposten ist für die bilanzielle Gewinnermittlung nachfolgender Jahre ohne Bedeutung.
  2. Eine Bilanzberichtigung ist stets unter Berücksichtigung der Fehlerursache durchzuführen, wobei es auf eine zutreffende Erfassung des Totalgewinns ankommt.
  3. Gebietet eine Fehlerursache eine erfolgsneutrale (Gewinn-) Berichtigung, so ist die Bilanzberichtigung innerhalb der Steuerbilanz erfolgswirksam durchzuführen und außerhalb derselben wieder zu neutralisieren.
  4. Handelt es sich bei einer fehlerhaften Bilanzposition um einen steuerlichen Verrechnungsposten mit dem zutreffend eine verdeckte Gewinnausschüttung wirksam erfasst worden ist, hat eine in späteren Jahren durchzuführende Bilanzberichtigung gewinnneutral zu erfolgen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2002, 2003, 2004

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.09.2008; Aktenzeichen I B 178/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Auswirkung einer „Bilanzberichtigung” sowie um die Qualifizierung von nicht erhobenen Zinsen für ein Gesellschafterverrechnungskonto als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das die Herstellung und den Vertrieb von Waagen für die Schwerindustrie zum Gegenstand hat. Sie gehört zur B Gruppe. Alleinige Gesellschafterin ist die B Holding AG, Schweiz.

1. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 erkannte das Finanzamt Aufwendungen für Lizenzzahlungen an die Muttergesellschaft der Klägerin, i.H.v. insgesamt 230.792,-- DM steuerlich nicht an und qualifizierte die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Richtigkeit dieser steuerlichen Beurteilung ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

In der Prüferbilanz nahm der Prüfer anstelle einer außerbilanziellen Zurechnung jedoch eine Korrektur innerhalb der Bilanz vor, und zwar in der Weise, dass er auf der Passivseite der Prüferbilanz eine „Verbindlichkeit B A AG” mit „-230.791,89 DM” auswies (= negativer Betrag auf der Passivseite). Bei der Gewinnermittlung des Jahres 1994 wirkte sich der Ansatz dieses Passivpostens in der Schlussbilanz erhöhend auf den Unterschiedsbetrag i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG aus.

Seitdem ist der als negative Verbindlichkeit gebuchte steuerliche Ausgleichsposten in den Bilanzen der nachfolgenden Jahre fortgeführt worden, ohne dass dieses steuerliche Mehrkapital in den Folgejahren gewinnwirksame Auswirkungen hatte. Es stellte lediglich einen Kapitalunterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz dar.

Mit Vertrag vom 17.01.2002 trat die Klägerin im Zuge der Umstellung ihrer Geschäftstätigkeit sämtliche zu diesem Stichtag bestehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die Muttergesellschaft ab. Die als Gegenleistung gewährten Entgeltsansprüche wurden mit gegenüber der Muttergesellschaft bestehenden Verbindlichkeiten aufgerechnet. In diesem Zusammenhang wurde auch der aus der Betriebsprüfung für 1992 bis 1994 stammende steuerliche Ausgleichsposten gewinnmindernd korrigiert.

Das Finanzamt erkannte die gewinnwirksame Anpassung der Steuer- an die Handelsbilanz nicht an. Zur Begründung führte es aus, dass durch eine Aufwandsbuchung die damalige verdeckte Gewinnausschüttung, die zutreffend zu einem Mehrergebnis geführt habe, rückgängig gemacht werde. Dies führe ausgehend vom Totalgewinn zu unzutreffenden Ergebnissen.

2. Des Weiteren nahm das Finanzamt wegen der fehlenden Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos in den Jahren 2002 bis 2004 unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4,5 % in 2002 und 3,6 % in 2003 und 2004 (der Zinssatz liegt 2 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank) eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 35.237,-- EUR in 2002, 21.549,-- EUR in 2003 und 14.798,-- EUR in 2004 an.

Auf diese verdeckten Gewinnausschüttungen forderte die Klägerin Kapitalertragsteuer nach. Weiterhin setzte es wegen verspäteter Abgabe der Körperschaftssteuererklärung 2002 einen Verspätungszuschlag von 500 € fest.

Gegen die auf oben genannter Grundlage erlassenen Steuerbescheide vom 16.08.2005 und 24.08.2005 wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 29.08.2006 zurückwies.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Korrektur der fehlerhaft eingestellten Forderung in Höhe von 118.002,-- EUR habe aufwandswirksam zu erfolgen. Aufgrund der fehlerhaften bilanziellen Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung durch die Betriebsprüfung – die verdeckte Gewinnausschüttung hätte außerhalb der Bilanz dem Gewinn hätte hinzu gerechnet werden müssen – liege eine fehlerhafte Bilanz vor. Eine Korrektur der durch die Betriebsprüfung erstellten fehlerhaften Bilanz könne wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung jedoch nicht mehr erfolgen, sodass die damals zu Unrecht ertragswirksam eingestellte Forderung zwischenzeitlich aufwandswirksam korrigier...

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