rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Im März 1993 bekundete die … gegenüber der Stadt … ihr Interesse am Erwerb eines Grundstücks zur Verlagerung … ihres Tankstellenbetriebs. Auf dem derzeitigen Firmengelände sollten die Büroräume durch einen Neubau ersetzt werden. … hatte jedoch wegen der ständigen Störungen der Anwohner eines angrenzenden Wohngebietes ein Interesse an der Schließung der Tankstelle und bot der … eine Ersatzfläche an der … in unmittelbarer Nähe der Auffahrt zur Bundesstraße an. Bei der Anhörung des hessischen Straßenbauamts … wurde eine Beeinträchtigung der Verkehrssituation im Bereich des Verlagerungsgrundstücks geltend gemacht und der Ausbau der dortigen Straßen für notwendig befunden.
In weiteren Gesprächen zwischen der … und … wurde deutlich gemacht, daß … das in Aussicht genommene Grundstück veräußern würde, die Kosten für den Straßenum- und Ausbau (zwei Kreiselanlagen sowie Fahrbahnerneuerungen) aber im wesentlichen von der … zu tragen wären. In den durch Aktenvermerke dokumentierten Verhandlungen zwischen dem Geschäftsführer der … und der Stadt wurden Grundstückspreise von … DM –Anerkennungspreis– und … DM pro Quadratmeter diskutiert. In seiner Vorlage an den Oberbürgermeister der … vom 12. Juli 1993 wies der zuständige Stadtbaurat … daraufhin, daß die eine hohe Beteiligung an den … Straßenbaukosten akzeptieren würde und schlug den Verkauf zu einem Quadratmeterpreis von … DM sowie die Übernahme sämtlicher Straßenbaukosten in Höhe von … DM seitens der … vor. Nachdem die …, die noch im Jahr 1993 mit dem Neubau beginnen wollte, diese Vertragskonditionen akzeptiert hatte, wurde eine Magistratsvorlage mit den näheren Bedingungen des Grundstücksverkaufs gefertigt. Nr. 10 dieser Bedingungen lautete: „Die noch abzuschließende Vereinbarung über die Straßenbaumaßnahme wird Bestandteil des Grundstückskaufvertrags”. In der Begründung wurde u.a. dargelegt, daß aus steuerlichen Gründen die Klägerin als Käuferin auftrete.
Nach Zustimmung des Magistrats zur geplanten Grundstücksveräußerung wurde am 23. Dezember 1993 der notarielle Grundstückskaufvertrag zwischen der Klägerin und … geschlossen. Die Klägerin erwarb eine Teilfläche von ca. … qm aus dem Grundstück in der Gemarkung …, Flur, Flurstück …, Grünland, zum Kaufpreis von … DM.
Nach erfolgter Vermessung ergab sich eine zu erwerbende Fläche von … qm, so daß mit weiterer notarieller Urkunde vom 29. Juni 1994 der Kaufpreis auf … DM herabgesetzt und die Auflassung erklärt wurde. Auf diese Vertragsurkunden wird im übrigen Bezug genommen.
Ebenfalls am 23. Dezember 1993 erklärten die Klägerin und Herr … als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der … unter Bezugnahme auf den notariellen Kaufvertrag mit …, daß das erworbene Grundstück nur für die gewerblichen Zwecke der … genutzt wird, und daß der Kaufvertrag nur in Verbindung mit der noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen dem Tiefbauamt und der realisiert werden kann.
Mit notarieller Urkunde vom 8. Juli 1994 bestellte die Klägerin zugunsten der ein Erbbaurecht am erworbenen Grundstück. Auf diese Urkunde wird ebenfalls Bezug genommen.
Mit gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO) vorläufigem Steuerbescheid vom 2. Februar 1994 setzte der Beklagte gegen die Klägerin … DM Grunderwerbsteuer (GrESt) fest, wobei er als Gegenleistung den Kaufpreis von … DM zugrunde legte. Nach der Herabsetzung des Kaufpreises erließ der Beklagte einen nach § 165 Abs. 2 AO geänderten und weiterhin vorläufigen GrESt-Bescheid vom 28. September 1994 und setzte dabei unter Zugrundelegung einer Gegenleistung von … DM die GrESt auf … DM herab.
Im Rahmen der Ermittlungen des Beklagten teilte die Klägerin dem Beklagten unter dem 28. September 1994 mit, daß sie keinerlei Erschließungskosten habe übernehmen müssen, da das Grundstück voll erschlossen sei,
Die Stadt … teilte dem Beklagten auf Nachfrage unter dem 17. Mai 1995 mit, es sei mit der … eine Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung getroffen worden. Ausweislich dieser Vereinbarung vom 1. August 1994 zwischen … und der beteiligte sich die … an den von der Stadt beabsichtigten Aus- und Umbaukosten der an dem veräußerten Grundstück gelegenen Straße bis zu einem Betrag von … DM. Außerdem übernahm die … Planungsleistungen in Höhe von DM. Auf diese Vereinbarung wird im übrigen Bezug genommen.
In einem weiteren Schreiben vom 25. Juli 1995 wies … daraufhin, daß die Verlagerung der Tankstelle sowohl für die Stadt als auch für die … eine notwendige Maßnahme gewesen sei. Der … habe es darauf ankommen müssen, ein für den Tankstellenbetrieb zugeschnittenes und entsprechend verkehrsmäßig angebundenes Grundstück zu erhalten. Dies sei nur in Verbindung mit Straßenbaumaßnahmen im Bereich des Verlagerungsgrundstücks möglich gewesen. Da die Stadt aber kurzfristig keine Mittel zur Verfügung hatte, es aber im beiderseitigen Interesse gelegen habe, die … … am neuen Standort anzusiedeln, habe sich di...