Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert beträgt bis zum 23.02.1994 … – DM, danach … – DM.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitjahr 1990 steuerlich anzuerkennende Kosten für eine doppelte Haushaltsführung gehabt hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der … geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1970 ist er in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, um hier zu arbeiten. Er hat seinerzeit in W. eine Wohnung bezogen, die er seither bewohnt. Im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme im Jahr 1970 ist der Kläger verheiratet gewesen. Seine Frau und seine ehelichen Kinder blieben am gemeinsamen Familienwohnsitz in Marokko. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß der Kläger seit 1970 mit seiner dort wohnenden Familie einen gemeinsamen Hausstand geführt hat, indem er regelmäßig zum Unterhalt der Familienmitglieder beigetragen und auch am hauswirtschaftlichen Leben in Marokko teilgenommen hat.
Im Jahr 1979 ist der Kläger eine weitere Ehe mit einer in W. lebenden Marokkanerin eingegangen, mit der er in seiner Wohnung in W. einen gemeinsamen Haushalt begründet hat. In der Folgezeit sind aus dieser Ehe drei Kinder hervorgegangen. Ende Mai 1990 kam es zur Trennung des Klägers von seiner zweiten Ehefrau, die daraufhin mit den gemeinsamen Kindern aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Im Streitjahr lebte der Kläger in dieser Wohnung gelegentlich zusammen mit zwei Kindern aus seiner ersten Ehe, da diese Kinder zwischenzeitlich aus Marokko in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind und hier beruflich ausgebildet werden.
In den Jahren 1970 bis 1978 hat der Kläger unter anderem Kosten für eine doppelte Haushaltsführung bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. Diese Kosten sind auch anerkannt worden. Während der Dauer seiner zweiten Ehe hat der Kläger keine Kosten für eine doppelte Haushaltsführung beantragt. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1990 hat der Kläger erneut Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von … – DM geltend gemacht. In diesen Kosten waren Fahrtkosten für zwei Familienfahrten über … – DM enthalten. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung hat der Beklagte (das Finanzamt –FA–) nicht anerkannt. Gegen den so ergangenen Einkommensteuerbescheid hat der Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt. Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung richtet sich die vorliegende Klage.
Mit seiner Klage macht der Kläger im wesentlichen geltend, daß er während der Dauer der zweiten Ehe zwei Lebensmittelpunkte unterhalten habe, einen in der Bundesrepublik Deutschland und einen in Marokko. Der in der Bundesrepublik Deutschland unterhaltene Lebensmittelpunkt sei nach der Trennung der Ehegatten in zweiter Ehe entfallen, so daß ab 1990 nur noch der ursprüngliche Lebensmittelpunkt in Marokko bestanden habe. Ab 1990 fielen daher wieder der Ort der Beschäftigung W. und der Ort des Hausstandes in Marokko auseinander mit der Folge, daß ab 1990 Kosten für eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen seien. Die doppelte Haushaltsführung mit der ersten Ehefrau sei niemals beendet worden. Die entsprechenden Aufwendungen konnten in den Jahren 1970 bis 1978 steuerlich nicht geltend gemacht werden, weil in dieser Zeit die doppelte Haushaltsführung mit der ersten Frau durch den gemeinsamen Hausstand mit der zweiten Ehefrau am Arbeitsort überlagert worden sei. Nach Trennung der Ehegatten in der zweiten Ehe sei die doppelte Haushaltsführung mit der ersten Ehefrau aber wieder aufgelebt. Mit Schreiben vom 22.02.1994 bezifferte der Kläger die Kosten für die doppelte Haushaltsführung nur noch mit … – DM.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1990 vom 11.10.1991 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.04.1992 abzuändern und die Einkommensteuer 1990 unter Anerkennung weiterer Werbungskosten und Sonderausgaben in Höhe von …,– DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Zum weiteren Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der Einkommensteuerakte des Klägers, die das Gericht von dem FA beigezogen hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat im Jahr 1990 keinen Anspruch auf die steuerliche Anerkennung von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.
a) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören zu den bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Im Streitfall hat der Kläger unstreitig bei seiner Arbeitsaufnahme in der Bundesrepublik Deutschland im ...