rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ab 2004 kein Verstoß der Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG a.F. gegen Unionsrecht
Leitsatz (redaktionell)
- Die Beschränkung des Abzugs von Zinsen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG a.F. war in den Jahren 2004 bis 2007 unionsrechtskonform (Anschluss an Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 07.05.2014 11 K 346/17)
- Bei der Berechnung des „Safe Haven“ nach § 8a Abs. 2 Satz 3 KStG a.F. waren nicht nur die aktiven Vermögensgegenstände, sondern auch die Schulden der Personengesellschaft anstelle der Beteiligung an der Personengesellschaft zu berücksichtigen (Anschluss an Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 07.05.2014 11 K 346/17)
Normenkette
KStG § 8a; AEUV Art. 49, 54
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
[Nicht veröffentlicht]
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide 2007 sind jedenfalls nicht zu Ungunsten der Klägerin rechtswidrig und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten als Gesamtrechtsnachfolgerin der
A B.V. (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) für vGA liegen nach innerstaatlichen Recht (zumindest) in der vom Beklagten veranlagten Höhe (x.xxx.xxx Euro) vor (dazu nachfolgend a)). Die steuererhöhende Berücksichtigung dieser vGA verstößt auch nicht gegen Unionsrecht (dazu nachfolgend b)).
a) Hinsichtlich der streitgegenständlichen Darlehen liegen – was auch unstreitig ist – jedenfalls die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG vor. Auch die Ermittlung der Höhe der sich daraus ergebenden vGA und somit nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen ist jedenfalls nicht zu Ungunsten der Klägerin rechtswidrig, weil der Beklagte zu Recht auch die Schulden der Personengesellschaften bei der Ermittlung des Eigenkapitals der A B.V. abgezogen hat.
aa) Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG sind Vergütungen für Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig von einem Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, auch vGA, wenn die Vergütungen insgesamt mehr als 250.000 € betragen und wenn eine nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist (Nr. 1) oder eine in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können (Nr. 2). Nach § 8a Abs. 3 KStG liegt eine wesentliche Beteiligung vor, wenn der Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar - auch über eine Personengesellschaft - beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner zusammen mit anderen Anteilseignern zu mehr als einem Viertel beteiligt ist, mit denen er eine Personenvereinigung bildet oder von denen er beherrscht wird, die er beherrscht oder die mit ihm gemeinsam beherrscht werden. § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital anzuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem Anteilseigner nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) oder von einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine diesem nahestehende Person zurückgreifen kann (§ 8a Abs. 1 Satz 2 KStG). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 a) AStG ist eine Person unter anderem dann nahestehend, wenn die Person an dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige an dieser Person mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an dem gezeichneten Kapital, den Mitgliedschaftsrechten, den Beteiligungsrechten, den Stimmrechten oder dem Gesellschaftsvermögen beteiligt (wesentlich beteiligt) ist.
bb) Ausgehend davon lagen dem Grunde nach – was auch unstreitig ist – die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 3 KStG jedenfalls für die hier streitgegenständliche Darlehensbeziehung der A B.V. als Darlehensnehmer mit der A…, Belgien, als Darlehensgeber vor. Denn es waren die A… als Obergesellschaft des A-Konzern und die A… als eine von mehreren Zwischenholdings mittelbar zu mehr als 25 % und somit wesentlich an der A B.V. beteiligt. Diese Anteilseigner waren auch mittelbar zu mehr als 25 % an der A…, Belgien beteiligt, die daher eine den wesentlichen beteiligten Anteilseigner nahestehende Person im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 a) AStG war und damit die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG erfüllt. Die Darlehen waren somit an § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG zu messen. Die Klägerin hat auch unstreitig den sogenannten Drittvergleich nicht geführt. Es ist auch nicht anderweitig ersichtlich, dass die A B.V. die Darlehen auch bei sonst gleichen Umständen von einem fremden Dritte erhalt...