rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für eine landwirtschaftliche Zugmaschine bei Bewirtschaftung von Brachland
Leitsatz (redaktionell)
- Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 3 Nr. 7a KraftStG ist eine Wirtschaftseinheit zur Erzeugung und Verwertung von Gütern oder Bereitstellung von Dienstleistungen anzusehen, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und aufeinander abgestimmt planmäßig eingesetzt werden.
- Die Bewirtschaftung von Brachflächen unter Inanspruchnahme von EU-Fördermitteln zur Erfüllung damit zusammenhängender europarechtlicher Verpflichtungen (Cross-Compliance) stellt eine, wenn auch eingeschränkte, Marktteilnahme dar, die als Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen zur Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung berechtigt.
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 7a; EUVO Nr. 1306/2013; DirektZahlDurchfV § 25
Streitjahr(e)
2019
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung einer Zugmaschine von der Kraftfahrzeugsteuer streitig.
Der Kläger ist Halter einer landwirtschaftlichen Zugmaschine des Herstellers Kramer mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3000 kg, ausgestattet mit einem Dieselmotor (Selbstzünder). Tag der ersten Zulassung dieses Fahrzeugs war der 16.04.1970. Die Zugmaschine, die er ebenso wie den landwirtschaftlichen Betrieb von seinem Vater erhalten hat, meldete der Kläger am 05.12.2019 unter dem amtlichen Kennzeichen … bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf sich als Halter an.
Mit vordruckmäßigem Antrag vom 13.12.2019 beantragte der Kläger die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft. In dem Antrag gab er an, noch für ein weiteres Fahrzeug die Steuerbefreiung für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Anspruch genommen zu haben. Für dieses weitere Fahrzeug, ebenfalls eine Zugmaschine, wurde das amtliche Kennzeichen … zugeteilt. Als Unternehmensgegenstand wurde ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit einer Nutzfläche von 7 ha angegeben. Von dieser Fläche ist 1 ha gepachtet. Als angebaute landwirtschaftliche Produkte gab der Kläger “Grünland“ an. Die Viehhaltung bezog sich auf ein Pferd. Der Kläger ist Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Wegen der Beitragshöhe wird auf den Inhalt des Beitragsbescheides für das Jahr 2017 vom 23.07.2018 Bezug genommen. Dem weiteren Inhalt des Bescheides der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist zu entnehmen, dass eine Fläche von 1,1 ha Ackerland aus der Produktion genommen worden ist. Außerdem verfügt der Kläger über ein Forstgrundstück von 0,3 ha. Der Betrieb des Klägers wird beim Finanzamt A unter dem Einheitswertaktenzeichen … geführt und umfasste danach zum 01.01.1987 eine Gesamtfläche von 6,9594 ha.
Einkommensteuerlich erklärte der Kläger für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 einen Gewinn von … € und für das Wirtschaftsjahr 2017/2018 steuerfreie Einkünfte von … €, wobei es sich um eine Erstattung von Agrarförderung handelte. Im Verlauf des Verfahrens gelangten die Bewilligungsbescheide der Landrätin des Landkreises jeweils vom 20.12.2019 zur Akte. Damit wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 07.05.2019 eine Basisprämie von … € bewilligt. Diesem Bescheid liegt eine Fläche von insgesamt 6,4769 ha zugrunde (vgl. Blatt 33 ff der Gerichtsakte). Mit den weiteren Bewilligungsbescheiden wurden dem Kläger eine Ausgleichszulage in Höhe von … € und eine Umverteilungsprämie von … € gewährt (vgl. Blatt 38 ff und 41 ff der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheide vom 20.12.2019 Bezug genommen.
Der Beklagte ging von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht der Zugmaschine aus und erließ den Steuerbescheid vom 27.01.2020, mit dem er die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … für die Zeit ab dem 05.12.2019 auf 172,- € jährlich festsetzte. Der Beklagte sah die Voraussetzungen für eine Befreiung von Kraftfahrzugsteuer als nicht vorliegend an. Gegen den Bescheid vom 27.01.2020 erhob der Kläger per e-mail vom 05.02.2020 Einspruch, den der Beklagte nach weiterem Schriftverkehr mit Einspruchsentscheidung vom 09.06.2020 als unbegründet zurückwies. Dies begründete der Beklagte im Wesentlichen damit, dass nach den Angaben des Klägers die Produktion hauptsächlich zur Deckung des Eigenbedarfs erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2020 Bezug genommen.
Mit der sodann erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein auf die Befreiung seiner Zugmaschine von der Kraftfahrzeugsteuer gerichtetes Ziel weiter. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen folgendes vor:
Er bewirtschafte landwirtschaftliche Nutzflächen von ca. 6,5 ha, gemischt aus Ackerland und Grünland, die stillgelegt sei. Er müsse die Flächen jedoch pflegen und diese turnusmäßig mähen bzw. mulchen. Er habe auf dem Hof auch noch ein Pferd. Die Futtergewinnung erfolge über seine Flächen.
Zwar nehme er mit seinem land...