Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Überwiegens i.S.d. § 233a AO bei negativen Einkünften

 

Leitsatz (amtlich)

Negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft überwiegen die andern Einkünfte i.S. des § 233a Abs. 2 Satz 2 AO, wenn der Saldo der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten ebenfalls negativ ist und dieser Verlust höher ist als der aus Land- und Forstwirtschaft.

 

Normenkette

AO § 233a Abs. 2 S. 2

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.07.2006; Aktenzeichen IV R 5/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe vom Beklagten festgesetzter Erstattungszinsen zur Einkommensteuer 1998. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.

Für das Streitjahr 1998 setzte der Beklagte erstmals mit Bescheid vom 08. Juni 2000 die Einkommensteuer fest. Dabei ermittelte er die Einkünfte der Eheleute wie folgt:

Einkünfte aus:

Ehemann

Ehefrau

L u F

- 1.247.025 DM

0 DM

Gewerbebetrieb

- 571.320 DM

- 11.265 DM

Selbst. Arbeit

50.860 DM

0 DM

Nichtselbst. Arbeit

4.174.326 DM

7.600 DM

Kapitalvermögen

571.053 DM

- 35.953 DM

V u V

- 13.967.754 DM

- 403.274 DM

Gesamtbetrag der Einkünfte

- 10.989.860 DM

- 442.892 DM

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte der Kläger aus der Bewirtschaftung des Hofgutes M., dessen aufstehende Gebäude teilweise unter Denkmalschutz stehen, und des Forstgutes W.

Der Bescheid wurde hinsichtlich der aus der Bewirtschaftung des Hofgutes M. erzielten negativen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von -1.099.433 DM für vorläufig erklärt, weil bezüglich der dort betriebenen Pferdehaltung und Pferdezucht die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne.

In der Folgezeit wurde dieser Bescheid mehrfach geändert, unter anderem durch Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2001, aus dem sich ein Einkommensteuerguthaben von 4.170.564 DM ergab. Der Beklagte setzte für dieses Guthaben im gleichen Bescheid gemäß § 233a AO unter Berücksichtigung einer Karenzzeit von 21 Monaten ab dem 01. Oktober 2000 bis zum 16. Dezember 2001 Zinsen von 291.931,00 DM fest.

Gegen diese Zinsfestsetzung legten die Kläger am 11. Januar 2002 Einspruch ein, da in ihrem Fall die 15-monatige Karenzzeit zu berücksichtigen sei. Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 06. Dezember 2002 den Einspruch als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2002, bei Gericht eingegangen am 23. Dezember 2002 gegen die Zinsfestsetzung im Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2001 und die Einspruchsentscheidung Klage erhoben, mit der sie die Festsetzung von Erstattungszinsen unter Berücksichtigung der Karenzzeit von 15 Monaten begehren. Sie führen zur Begründung aus, die Auffassung des Beklagten, dass im Falle negativer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die anderen Einkünfte nur dann überwögen, wenn sie in der Summe positiv oder geringer negativ seien, sei nach dem Gesetzeswortlaut des § 233a Abs.2 AO nicht zwingend. So werde im Schrifttum ein Überwiegen negativer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nur angenommen, wenn deren absoluter Betrag die Summe der absoluten Beträge der positiven und negativen anderen Einkünfte übersteige. Denkbar sei auch eine vergleichende Betrachtung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit jeder einzelnen anderen Einkunftsart, so dass die anderen Einkünfte dann überwögen, wenn bereits eine Einkunftsart, die neben Land- und Forstwirtschaft besteuert werde, die letzteren Einkünfte übersteige.

Im übrigen solle nach dem Willen des Gesetzgebers der Land- und Forstwirt begünstigt werden, der in der Land- und Forstwirtschaft eine Haupteinnahmequelle habe und insbesondere eine Begünstigung solcher Steuerpflichtiger vermieden werden, die nur geringfügige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aber erhebliche andere Einkünfte haben. In ihrem, der Kläger, Fall liege das wirtschaftliche Gewicht bei den anderen Einkünften, und zwar hauptsächlich bei denen aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen. Soweit sie aus ihrem umfangreichen Immobilienbesitz im Streitjahr erhebliche negativer Einkünfte erwirtschaftet hätten, beruhe dies auf der Inanspruchnahme erhöhter Abschreibungen bzw. der Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus der Bewirtschaftung des Hofgutes M. im Anschluss an eine steuerliche Prüfung dieses Betriebes von der Betriebsprüfung des Beklagten im Betriebsprüfungsbericht vom 17. Dezember 2003 die Auffassung vertreten werde, dass der Betrieb von Anfang an und damit auch im Streitjahr als Liebhabereibetrieb einzustufen sei, so dass insgesamt eine ins Gewicht fallende wirtschaftliche Betätigung dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft nicht zugeordnet werden könne.

Letztendlich sei zu berücksichtigen, dass für die Frage des Überwiegens der Einkünfte aus La...

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