Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters
Leitsatz (redaktionell)
- Pferderennwetten unterfallen der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen.
- Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot bestehen bei der Abgrenzung der Steuerpflicht von Sportwetten gegenüber derjenigen von Rennwetten nicht. Die Unbestimmtheit des gesetzlich nicht definierten Begriffs der Sport ist gerechtfertigt. Die Auslegung hat jeweils nach dem Regelungszweck des betreffenden Gesetzes zu erfolgen.
- Der Anwendungsbereich der Grundrechtscharta der Europäischen Union ist bei der Anwendung des RennwLottG nicht eröffnet.
Normenkette
RennwLottG § 17 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 10; GG Art. 20 Abs. 3
Streitjahr(e)
2012
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Sportwettensteuer ab Juli 2012.
Die Klägerin, eine nach A Recht errichtete Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, hat ihren Sitz in B. Die Firma wurde im Jahre 2006 gegründet und bietet seitdem als Buchmacher nur Pferde- und Hundewetten an (vgl. Internetabruf vom 08.10.2018 unter „www.pferdewetten-online.info/D”). Im Streitzeitraum Juli 2012 nahm sie auch Pferdewetten von Kunden aus Deutschland an.
Am 18.10.2012 ging beim Beklagten die Anmeldung zur Sportwettensteuer 2012 der Klägerin vom 10.10.2012 ein, mit der sie für Juli 2012 eine Steuer in Höhe von …€ bei einer Bemessungsgrundlage von … € anmeldete. Der angemeldete Steuerbetrag wurde im Verlauf des Oktober 2012 gezahlt.
Gegen die durch die Anmeldung vom 10.10.2012 bewirkte Steuerfestsetzung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13.11.2012 Einspruch. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens korrigierte die Klägerin ihre Steueranmeldung für Juli 2012 und minderte die Bemessungsgrundlage auf … € sowie den Steuerbetrag auf … €. Am 30.01.2013 reichte die Klägerin eine entsprechend berichtigte Steueranmeldung beim Beklagten ein, die dieser akzeptierte (vgl. Blatt 13 der Verwaltungsakte „Sportwettensteuer”). Gegen diese Steueranmeldung erhob die Klägerin zugleich erneut Einspruch. Mit ihrem Einspruch rügte die Klägerin fehlende Bestimmtheit und Klarheit des Gesetzes und sah deshalb das Sportwettensteuergesetz als verfassungsrechtlich unzulässig an. Nach weiterem Schriftwechsel wies der Beklagte den Einspruch vom 30.01.2013 mit seiner Einspruchsentscheidung vom 03.08.2015 als unbegründet zurück. Auf den Inhalt dieser Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Erhebung der Sportwettensteuer. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen folgendes vor:
Die gesetzliche Neuregelung zur Besteuerung von Sportwetten genüge nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes und des Grundsatzes der Normenklarheit, soweit die gesetzliche Neuregelung Rennwetten mit ausländischen Buchmachern erfassen solle. Der Wortlaut der Regelung sei unbestimmt. Es sei nicht klar, was eigentlich „Sportwetten” im Sinne des Gesetzes seien. Die Legaldefinition am Anfang des neuen § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) sei keine Begriffsbestimmung. Es fehle die Definition des zentralen Begriffs des Sports. Das Gesetz nehme nur eine tautologische Umschreibung vor. Es sei zumindest zweifelhaft, ob Pferderennen im Sinne des Gesetzes Sportereignisse seien. Denn es gebe keinen rechtlich anerkannten Begriff des Sports, der hier für das Verständnis des RennwLottG hätte herangezogen werden können. Weder das Steuerrecht noch andere Teilrechtsordnungen würden insoweit eine allgemein anerkannte Definition enthalten. Im Steuerrecht befasse sich das Gemeinnützigkeitsrecht mit der Frage, was als Sport anzusehen sei. Das in diesem Zusammenhang angeführte Kriterium der menschlichen Betätigung oder der körperlichen Ertüchtigung ermögliche keine klare Abgrenzung. Der Pferdesport werde – neben anderen Sportarten wie Sportschießen, Billard, Motorsport und Schach – grundsätzlich als gemeinnützig förderungswürdiger Sport angesehen. Die Ergebnisse des Gemeinnützigkeitsrechts würden hier nur erwähnt, um die Unbestimmtheit des Begriffs „Sport” zu verdeutlichen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, die Ergebnisse des Gemeinnützigkeitsrechts auf das RennwLottG zu übertragen. Denn es handele sich um unterschiedliche Regelungsbereiche mit verschiedenen Zwecksetzungen.
Da es einen rechtlich anerkannten Begriff des Sports nicht gebe, sei auch der in das Gesetz eingefügte Begriff der Sportwette unbestimmt und vom Gesetzgeber nicht definiert. Allein bei Heranziehung des Gesetzeswortlautes sei durchaus nicht klar und zweifelsfrei, ob Pferderennen einbezogen seien oder nicht. Diese Zweifel bestünden ebenso bei Hunderennen, Motorsportrennen oder Schachwettbewerben und Billardkonkurrenzen. Soweit sich der Beklagte für sei...