rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen einer gewerblichen Prägung bei doppelstöckigen Personengesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Sind bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft neben der Komplementär-GmbH auch die beiden Kommanditisten der Obergesellschaft zur Geschäftsführung befugt, bewirkt dies die Verhinderung der gewerblichen Prägung der Obergesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG.
  2. Fehlt es bereits am positiven Merkmal der Geschäftsführungsbefugnis der durch das Gesetz definierten Personen bei der Obergesellschaft kommt es darauf, ob die Obergesellschaft originäre gewerbliche Einkünfte erzielt oder lediglich als Organ der Klägerin fungiert, nicht mehr an.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2005

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Einkünfte der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind und ob deren Komplementärin originär gewerbliche Einkünfte erzielt.

Die Klägerin, eine Personengesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (A-GmbH & Co. KG), ist Untergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur und hält als Bestandteil eines Fonds ein Portfolio von hybriden Kapitalanlagen. Komplementärin der Klägerin und Obergesellschaft ist die B-GmbH & Co. KG (nachfolgend ”Obergesellschaft“), der alleine auch die Geschäftsführungsbefugnis bei der Klägerin obliegt.

Komplementärin der Obergesellschaft ist die C-GmbH (nachfolgend ”Komplementär-GmbH). Geschäftsführungsbefugt sind bei der Obergesellschaft neben der Komplementär-GmbH auch die Kommanditisten der Obergesellschaft, D und E.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2007 stellte der Beklagte für den Veranlagungszeitraum 2005 für die Klägerin zunächst erklärungsgemäß Einkünfte aus Kapitalvermögen fest.

In der Zeit von Juni bis September 2009 fand bei der Klägerin dann eine steuerliche Außenprüfung betreffend die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2006 statt. Gegenstand der Prüfung war die Qualifizierung der Einkünfte, namentlich die Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 08. Juni 2000, IV R 37/99, vertrat der Prüfer dabei die Auffassung, dass die Einkünfte der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, da diese durch die Obergesellschaft gewerblich geprägt sei.

Das Finanzamt folgte dieser Auffassung und erließ am 17. Dezember 2009 einen geänderten Bescheid für 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und qualifizierte die Einkünfte der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2009, bei dem Beklagten eingegangen am 28. Dezember 2009, Einspruch ein und begründete diesen unter dem 07. Januar 2010.

Zur Begründung des Einspruchs führte sie aus, dass ihre Tätigkeit als private Vermögensverwaltung einzustufen sei. Und auch die Tätigkeit der Obergesellschaft sei als private Vermögensverwaltung zu qualifizieren, da sie ausschließlich als Gesellschafterin der Klägerin tätig sei und sich ihr Gesellschafterbeitrag in der Wahrnehmung der Organstellung erschöpfe. Für diese Fälle habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Gewerbebetriebsmerkmal der eigenen Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erfüllt sei. Als Nachweis der fehlenden gewerblichen Tätigkeit der Obergesellschaft legte die Klägerin Bestätigungen der geschäftsführenden Kommanditisten für die Obergesellschaft und der Zahlenden hinsichtlich Zahlungen an die Klägerin bezüglich der Art der erhaltenen Zahlungen vor.

Nach Ansicht der Klägerin sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 08. Juni 2000 auf den hiesigen Rechtsstreit nicht übertragbar, da die Sachverhaltsunterschiede entscheidungserheblich seien. In dem, dem BFH-Urteil zugrundeliegenden, Sachverhalt seien die zwei Positiv-Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt gewesen und es habe lediglich das Negativ-Merkmal der nicht originär gewerblichen Tätigkeit der Obergesellschaft gefehlt. Dieses habe der BFH im Wege eines ”Erst-Recht-Schlusses“ überwunden. Im Gegensatz dazu fehle es bei der Klägerin auf Ebene der Obergesellschaft bereits an der Erfüllung beider Positiv-Merkmale. Da neben der Komplementär-GmbH auch die Kommanditisten der Obergesellschaft bei dieser zur Geschäftsführung befugt gewesen seien, sei das Positiv-Merkmal, dass nur die persönlich haftende Gesellschafterin der Obergesellschaft oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sein dürften, nicht erfüllt. Auf die Möglichkeit der Überwindung des fehlenden Negativ-Merkmals nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 08. Juni 2000 komme es daher nicht an.

Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2018 wies der Beklagte den Einspruch gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 2005 als unbegründet zurück. Da die Obergesellschaft eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübe und neben der Komplement...

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