rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Nutzung eines betrieblichen Pkws durch Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Beurteilung, ob ein betrieblich genutzter Pkw durch einen Arbeitnehmer auch privat genutzt wird, sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung in Grundsätze über den Anscheinsbeweis (Prima-facie-Beweis) heranzuziehen.
  2. Ist die private Mitbenutzung eines Pkws durch den Arbeitnehmer möglich, so besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass diese private Mitbenutzung auch tatsächlich erfolgt.
  3. Dies gilt auch dann, wenn zwar formal ein Nutzungsverbot zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde, dieses Nutzungsverbot aber in keiner Weise kontrolliert oder überwacht wird und keine besonderen Gründe vorliegen, die die private Nutzung ausschließen.
 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003, 2004, 2005

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Ansatz einer privaten Kfz-Nutzung als geldwerter Vorteil streitig. Hilfsweise machen die Kläger geltend, dass der geldwerte Vorteil der privaten Kfz - Nutzung nicht vom Kläger, sondern von seinem Arbeitgeber, …..…, zu versteuern sei.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger war von... bis … Bürgermeister …. . Für die Streitjahre 2001 bis 2004 wurde er zunächst erklärungsgemäß mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammen veranlagt. Die Steuerbescheide wurden bestandskräftig.

Entsprechend den Ausführungen der Lohnsteueraußenprüfung bei der Gemeinde … , dass dem Kläger für die Jahre 2001 bis 2005 ein geldwerter Vorteil aus der Möglichkeit einer privaten Nutzung des Dienstfahrzeuges zuzurechnen sei, erließ der Beklagte am 15. Februar 2006 geänderte Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 und am 13. März 2006 einen Erstbescheid für das Jahr 2005, in denen dem Kläger entsprechend der 1% - Regelung des § 8 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgrund der Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstfahrzeuges folgende geldwerte Vorteile – die Höhe der geldwerten Vorteile ist unstreitig – zugerechnet wurden:

2001: 7.944,-- DM,

2002: 4.056,-- EUR,

2003: 4.056,-- EUR,

2004: 4.056,-- EUR und

2005: 1.014,-- EUR für die Monate Januar bis März 2005.

Die Nutzung des Dienstwagens stellte sich in der Amtszeit des Klägers als Bürgermeister der Gemeinde… wie folgt dar:

Zu Beginn seiner Amtszeit wurde dem Kläger im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein Dienstwagen auch für die private Nutzung zur Verfügung gestellt und der Nutzungswert nach der 1% - Regelung der Steuer unterworfen.

Laut Magistratsbeschlüssen von … 2000 wurde dann jedoch eine private Nutzung des Dienstwagens (…) ausgeschlossen. Für die private Nutzung wurde von den Klägern Anfang 2000 ein eigenes Fahrzeug (…....) angeschafft.

Ein Fahrtenbuch für den Dienstwagen bzw. sonstige Nachweise über die mit dem Dienstwagen getätigten Fahrten wurden nicht geführt.

Der Dienstwagen wurde vom Kläger unweit seiner Privatwohnung geparkt, so dass er jederzeit auf das Fahrzeug zugreifen konnte. Ab … stellte er das Fahrzeug in einer gemeindeeigenen Tiefgarage, etwa xxx m sowohl vom Rathaus als auch von der Privatwohnung der Kläger entfernt, ab.

Der Kläger verfügte ständig über die Schlüssel des Wagens um als Feuerwehrdezernent, Chef des Katastrophenschutzes und wegen seiner Zuständigkeit für das … Wasserwerk und die … Kläranlage jederzeit einsatzbereit zu sein. Lediglich bei Krankheit oder Urlaub wurden die Wagenschlüssel bei der Sekretärin im Rathaus abgegeben.

Die gegen die Änderungsbescheide 2001 - 2004 bzw. gegen den Erstbescheid 2005 erhobenen Einsprüche wurden durch Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kläger haben daraufhin Klage erhoben.

Über den bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der 1. Senat des Hessischen Finanzgerichts durch Beschluss vom 14. Dezember 2006 ablehnend entschieden. Auf den Beschluss wird verwiesen.

Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte habe zu Unrecht einen geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz - Nutzung der Besteuerung zu Grunde gelegt. Nach den Magistratsbeschlüssen von … 2000 und der Anschaffung eines eigenen Wagens habe eine private Nutzung des Dienstwagens nicht mehr stattgefunden. Zwar sei kein formelles Fahrtenbuch geführt worden und eine irgendwie geartete Kontrolle der mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten sei nicht erfolgt; wegen der enormen beruflichen Belastung (Termine auch am Abend und am Wochenende) habe jedoch keinerlei private Nutzung des Dienstwagens stattgefunden. Für Privatfahrten sei ausschließlich der eigene Wagen benutzt worden. Dies ergebe sich letztlich auch daraus, dass die Kilometerleistung des Dienstwagens bis einschließlich 1999, also mit der Privatnutzung, in etwa der Kilometerleistung ab 2000 entspreche, die der Dienstwagen und der Privatwagen zusammen gehabt hätten. Werde ein Fahrtenbuch aus praktischen Überlegungen heraus im Einvernehmen mit dem Magistrat nicht geführt, so dürfe das nicht automa...

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