rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist die erbschaftsteuerliche Behandlung der von einer Lebensversicherung ausgezahlten Beträge streitig.
Der Kläger ist – neben seinem Bruder – Miterbe zu 1/2 nach dem am ….4.1991 verstorbenen Vater, zu dessen Nachlaß Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapitalforderungen gehörten.
Der Beklagte setzte zunächst mit Bescheid vom 27.1.1993 die Erbschaftsteuer entsprechend der eingereichten Erklärung unter Einbeziehung eines Vorerwerbs unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei wurden drei Lebensversicherungen vom 1.1.1979, die auf das Leben des Klägers und seines Bruders abgeschlossen waren und am 1.1.1992 fällig wurden, mit 2/3 der eingezahlten Prämien, insgesamt …,– DM, bewertet. Die letzte dafür zu zahlende und gezahlte Prämie war am 1.1.1991 fällig.
Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 17.10.1995 wurde unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung die Steuer neu festgesetzt und dabei die Lebensversicherungen mit der zum 1.1.1992 tatsächlich gezahlten Ablaufleistung von insgesamt … DM erfaßt.
Mit dem Einspruch vom 10.11.1995 machte der Kläger geltend, die streitgegenständlichen Versicherungsleistungen seien anteilig lediglich mit 2/3 der eingezahlten Prämien als dem erklärten Rückkaufswert entsprechend § 12 Abs. 4 Bewertungsgesetz (BewG) zu erfassen. Dieser Bewertung schloß sich der Beklagte in der am 21.5.1996 abgesandten Einspruchsentscheidung vom 13.5.1996 nicht an, da es sich um eine betagte Forderung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 a) ErbStG handele, die auf den 1.1.1992 zu bewerten sei, und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der am 21.6.1996 erhobenen Klage macht der Kläger weiterhin geltend, es handele sich nicht um eine betagte Forderung, sondern um einen Anspruch, für den die Erbschaftsteuer unmittelbar mit dem Tod des Erblassers entstanden sei und der nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 4 BewG auf den Todestag bewertet werden müsse.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.5.1996 den Erbschaftsteuerbescheid vom 17.10.1996 dergestalt zu ändern, daß die Erbschaftsteuer von bisher … DM auf … DM ermäßigt wird,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, § 12 Abs. 4 BewG finde im vorliegenden Fall schon deshalb keine Anwendung, weil die Wertermittlung für die von der Lebensversicherung ausgezahlten Beträge nicht auf einen vor der Fälligkeit liegenden Stichtag vorzunehmen ist, sondern – da es sich um eine am Todestag des Erblassers betagte Forderung handelt – erst auf den Auszahlungstag. Damit werde auch dem Gedanken der Besteuerung der Bereicherung des Erben am besten Rechnung getragen.
Dem Senat hat die Erbschaftsteuerakte vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat die Leistungen aus den am 1.1.1992 fällig gewordenen Lebensversicherungen zutreffend als betagte Forderungen behandelt und in Höhe des anteilig auf den Kläger entfallenden am 1.1.1992 ausgezahlten Betrages erfaßt.
Bei den Forderungen aus den Lebensversicherungsverträgen handelte es sich am Todestag des Erblassers um betagte Forderungen i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 a ErbStG. Jedenfalls dann, wenn wie hier bereits alle Versicherungsbeiträge bezahlt sind, ist der Anspruch auf die Ablaufleistung bereits entstanden und nur noch nicht fällig. Die dieser Subsumtion zugrunde liegende Definition der „Betagung” ist die des Zivilrechts (vgl. Palandt-Heinrich, 57 Aufl., § 163 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB– RNr. 2).
Diese Definition ist maßgeblich, da es an einer speziellen Definition im Erbschaftsteuergesetz oder einem dafür maßgeblichen anderen Steuergesetz oder einer entsprechenden Verfahrensordnung fehlt. Auf die besondere Auslegung dieses Begriffes durch den Reichsfinanzhof –RFH– in Reichssteuerblatt 1931, 895, kommt es nicht an, da weder Wortlaut noch Zweck des § 9 ErbStG. Eine von der allgemeinen zivilrechtlichen Definition abweichende Begriffsbestimmung begründen können (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 13.9.1989 X 464/81, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1990, 67).
Nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a) ErbStG entsteht die Steuer erst mit Bedingungseintritt, d.h. wenn das Verfügungshindernis weggefallen ist. Dieser Gedanke ist im ErbStG auch für andere Formen des Erwerbs von Todes wegen normiert.
Dem nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz ErbStG aufgestellten Grundsatz, wonach die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tod des Erblassers entsteht, sind in den nachfolgenden, mit Buchstaben untergliederten Regelungen zahlreiche Ausnahmen gegenübergestellt. Diesen Ausnahmen ist gemeinsam die Anknüpfung an den Zeitpunkt, zu dem der Erwerber erstmals über die Bereicherung verfügen kann (vgl. Meincke, ErbStG, 11. Aufl. 1997, § 9 Rnr. 2). Das Erbschaftsteuergesetz verzichtet insoweit darauf, ein ...