Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwertbarkeit eines im Strafverfahren abgegebenen Geständnisses
Leitsatz (redaktionell)
- Ein im Rahmen einer einverständlichen verfahrensbeendenden Absprache im Strafverfahren abgegebenes Geständnis ist im Besteuerungsverfahren verwertbar, wenn es im Rahmen eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens und nicht durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils zustande gekommen ist.
- Das Inaussichtstellen der Rückzahlung eines Teils einer Kaution ist kein die freie Willensentschließung ausschließender Umstand, der zur Nichtverwertbarkeit eines Geständnisses führt.
Normenkette
AO § 90 Abs. 1, § 92
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine abgabenrechtliche Inanspruchnahme, die darauf beruht, dass er an der Organisation eines illegalen Zigarettentransportes Ende Januar/Anfang Februar 1998 maßgeblich beteiligt gewesen sei. In diesem Zusammenhang wurden am 16. Februar 1998 in…auf einem…Lkw…Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten unter einer Tarnladung Schrott festgestellt.
Als der Kläger am 15. Mai 1998 von…aus kommend über den Flughafen einreiste, wurde er verhaftet. Zum Ablauf des anschließenden Strafverfahrens wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senates in dem Verfahren 7 V 2786/01 vom 21. September 2001 Bezug genommen.
Nach Abschluss des gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens erließ der Beklagte den Abgabenbescheid vom 17. Januar 2001 über die Einfuhrabgaben, die für die o.a.…Stangen Zigaretten entstanden waren. Die Abgaben belaufen sich auf ... DM (vgl. Verwaltungsakten-Ordner Teil I Blatt 1 bis 3). Der gegen die Abgabenfestsetzung gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Der an das Gericht gestellte Antrag auf Gewährung von Aussetzung der Vollziehung dieses Abgabenbescheides wurde mit dem Beschluss vom 21. September 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Auf diesen Beschluss wird - auch bezüglich der rechtlichen Ausführungen - verwiesen.
Nachdem der Kläger im vorliegenden Verfahren trotz richterlicher Verfügung vom 9. Oktober 2001 keinen ergänzenden Sach- und Rechtsvortrag hielt, wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2002 eine sanktionsbewehrte Frist zum 15. März 2002 gesetzt, die sowohl der Kläger als auch sein Prozessbevollmächtigter ungenutzt verstreichen ließen.
Die Ladung zum nunmehrigen Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. März 2005 erfolgte nach vorheriger telefonischer Abstimmung bereits am 25. Januar 2005.
Mit dem per Telefax am 15. März 2005 an das Gericht gerichteten Schreiben beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die polizeilichen Abhörbänder herbeizuschaffen. Es werde davon ausgegangen, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung diese Bänder als Beweis vorspielen lassen werde. Aus diesen Bändern werde sich unzweifelhaft ergeben, dass die Vorwürfe, der Kläger sei „Chef einer Schmuggelabteilung”, schlicht absurd seien. Da bei vielen Gesprächen russisch gesprochen worden sei, sei auch die Anwesenheit von Dolmetschern für die russische Sprache erforderlich.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholte der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen den Vortrag aus der Klageschrift. Er betonte erneut, das im Strafverfahren abgegebene „Geständnis” sei im Bereich des Besteuerungsverfahrens nicht verwertbar. Der Kläger habe dieses Geständnis nur abgegeben, weil er als Belohnung dafür die Rückzahlung von ... DM der geleisteten Kaution in Höhe von ... DM in Aussicht gestellt bekommen habe.
Der Prozessbevollmächtigte erklärte, er habe selbst mit dem Vater des Klägers telefonisch Rücksprache gehalten, wobei ihm dieser bestätigt habe, dass er das Geld aus der teilweisen Rückzahlung der Kaution dringend benötige. Der Vater des Klägers habe keinesfalls warten wollen, zumal die finanzielle Situation auch wegen der Zinszahlungen schwierig gewesen sei. Seitens des Strafgerichtes sei in den Raum gestellt worden, dass das Strafverfahren sich noch über eine Zeit bis zu zwei Jahren würde hinziehen können, wenn der Kläger nicht ein entsprechendes Geständnis abgeben würde. Das Geld habe auch in jedem Fall an den Vater zurückgegeben werden sollen. Jedenfalls sei zu ihm, dem Prozessbevollmächtigten, jemand zum Abholen des Geldes gekommen, der in Vollmacht des Vaters erschienen sei.
Angesprochen auf die ergebnislos abgelaufene Ausschlussfrist erklärte der Prozessbevollmächtigte, diese läge so lange zurück, dass sie quasi verjährt oder verwirkt sei.
Der Kläger beantragt,
den Steuerbescheid vom 17. Januar 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Verwaltungsbehörde auf ihren Vortrag in dem Verfahren 7 V 2786/01 (dortige Verfahrensakte Blatt 33 ff.).
Die der Besteuerung zugrunde gelegte Menge von…Stangen Zigaretten seien unter einer Tarnladung Schrott versteckt gewesen und ohne ordnungsgemäße Gestellung vorschriftswidrig in das Zollgeb...