rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schädlichkeitsgrenze für Einkünfte und Bezüge beim Kindergeldbezug
Leitsatz (redaktionell)
- Für den Bezug von Kindergeld sind Miet- und Verpflegungskosten für die auswärtige Unterbringung eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes nicht im Rahmen einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes abzugsfähig.
- Miet- und Verpflegungsmehraufwand ist typisierend mit dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgegolten.
Normenkette
EStG § 63 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 4 S. 2
Streitjahr(e)
2004
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Anspruch auf Kindergeld ab 2004 zu versagen ist, weil die Einkünfte bzw. Bezüge des Kindes die Schädlichkeitsgrenze von 7.680,-- € im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) übersteigen.
Der Kläger bezog von der Beklagten (Agentur für Arbeit, Familienkasse –AA-) bis einschließlich Dezember 2003 Kindergeld für seine in Ausbildung befindliche ledige Tochter S (geboren 1978). Diese bewohnt im Hause ihrer Eltern in B eine abgeschlossene Wohnung und hat gleichzeitig für die Zeit ihrer bis 2006 dauernden Ausbildung am Ausbildungsort D eine eigene Wohnung angemietet. Im Rahmen der Prüfung des Kindergeldanspruchs für das Jahr 2004 und der hierbei zu treffenden Prognoseentscheidung berücksichtigte die AA die Einnahmen der Tochter S aufgrund der vorgelegten Ausbildungsbescheinigung vom 22.03.2004 in Höhe von 11.075,20 €. Von den geltend gemachten Werbungskosten S's erkannte die AA insgesamt 1.656,-- € Fahrtkosten an und brachte diese zum Abzug, so dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für 2004 auf 9.419,20 € prognostiziert wurden. Die vom Kläger angegebenen, für die Unterbringung S's am Ausbildungsort im Rahmen ihrer doppelten Haushaltsführung entstehenden Mehrkosten in Höhe von 2.640,-- € (monatlich 220,-- €) wurden nicht als Werbungskosten des Kindes berücksichtigt. Daraufhin hob die AA die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter S mit Bescheid vom 31.03.2004, auf den Bezug genommen wird, gemäß § 70 Abs. 4 EStG mit Wirkung ab dem Monat Januar 2004 auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 21.07.2004 wird Bezug genommen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Weitergewährung von Kindergeld für seine Tochter ab Januar 2004. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass nach seiner Auffassung die Mehrkosten für die Unterbringung S's am Ausbildungsort im Rahmen ihrer doppelten Haushaltsführung von der AA zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind. Die Entscheidung sei insbesondere insofern nicht nachvollziehbar, als das für S zuständige Finanzamt K im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2004 die als Werbungskosten geltend gemachten Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 4.227,-- € anerkannt habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 31.03.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2004 aufzuheben und ihm ab Januar 2004 weiterhin Kindergeld für seine Tochter S zu gewähren.
Die AA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung der AA ist der angefochtene Bescheid vom 31.03.2004 rechtmäßig, da die prognostizierten Einkünfte der Tochter S im Jahr 2004 den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680,-- € gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten haben. Insbesondere stehe die Berechnung der Werbungskosten des Kindes im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach beim Kindergeld die Miet- und Verpflegungsaufwendungen für die auswärtige Unterbringung eines ledigen Kindes in Berufsausbildung auch dann nicht als ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen seien, wenn das Kind am Wohnort einen eigenen Hausstand unterhalte. Diese Aufwendungen seien bereits durch den Grenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgegolten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Der Rechtsstreit ist durch Beschluss des 12. Senats vom 22.11.2004 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Dem Gericht lag die bei der AA geführte Kindergeldakte des Klägers vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Für ein über 18 Jahre, aber noch nicht 27 Jahre altes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld unter anderem dann, wenn sich das Kind, wie im Streitfall die Tochter des Klägers, in Berufsausbildung befindet (§ 63 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ein in Ausbildung befindliches Kind wird allerdings nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur dann berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680,-- € im Kalenderjahr 2004 (Grenzbetrag) hat. Im Streitfall übersteigen die Einkünfte, die die Tochter S au...