rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Äußerung von Nutzungsrechten als sonstige Leistung
Leitsatz (redaktionell)
Die Rücktrittübertragung von zur Anschubfinanzierung erworbener (Golf-)Nutzungsrechte ist als steuerpflichtige sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG anzusehen.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3 c, § 15 Abs. 2
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob das Entgelt für die Rücknahme von sogenannten Golf-Nutzungsrechten durch die Betreiber-Gesellschaft eines Golfplatzes der Einkommensteuer unterliegt.
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide sind interessierte Golfspieler und Mitglieder des Golfplatzes W. e.V.. Der Ehemann ist Schatzmeister dieses Vereins. Die Stadt W. beabsichtigte, einen Golfplatz zu errichten, wobei sie zur Durchführung eine GmbH gründete. Auf Grund eines Stadtverordnetenbeschlusses der Stadt W. sollte der Bauantrag für den Golfplatz erst dann gestellt werden, wenn eine gewisse Kapitaldecke und Anzahl von Benutzern vorhanden war. Zu diesem Zweck verkaufte die GmbH sogenannte Nutzungsrechte, die zur Benutzung der Golfanlage berechtigten. Die Nutzungsrechte waren gegliedert nach der Dauer der beabsichtigte Benutzung der Anlage (25 Jahre, 10 Jahre, etc.), nach Einzel- und Partner-Nutzungsrechten sowie danach, ob Kinder oder Jugendliche mit oder ohne nutzungsberechtigte Erwachsene das Recht erwarben. Der Kaufpreis für ein Nutzungsrecht war entsprechend unterschiedlich.
Da der Verkauf der Nutzungsrechte recht schleppend verlief und gegen Ende des Jahres 1993 erst 160 Nutzungsrechte verkauft waren, die Kläger jedoch am Bau des Golfplatzes und eines Clubhauses sehr interessiert waren, übernahmen sie - die zuvor je ein Nutzungsrecht hielten - im Paket 40 Nutzungsrechte. Mit der Übernahme dieser Rechte wurde erreicht, dass insgesamt 200 Nutzungsrechte als verkauft nachgewiesen wurden und die Baugenehmigung beantragt werden konnte. Die Übernahme der 40 Nutzungsrechte geschah mit Vertrag vom 28.12.1993.
Dieser Vertrag bestimmt auszugsweise Folgendes:
„§ 1 Konditionen:
Die GpW (Anmerkung: Golfplatz W. GmbH) verkauft an den Erwerber 40 volle Nutzungsrechte zum Preis von 8000 DM je Nutzungsrecht zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 15 Prozent, insgesamt somit 368.000 DM inklusive 15% Mehrwertsteuer. Die Nutzungsrechte sind die Finanzierungsgrundlage für das Golfplatzvorhaben. Mit der Realisierung des Vorhabens wird erst dann begonnen, wenn durch die Nutzungsgebühren so viel Kapital zur Verfügung steht, dass die Realisierung des Projektes sichergestellt ist.
§ 2 Fälligkeit:
Der in § 1 festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von 368.000 DM ist zum 30.12.1993 fällig, sofern zu diesem Zeitpunkt die Baugenehmigung vorliegt. Andernfalls ist der Betrag mit Eingang des genehmigten Bauantrages zu zahlen.
§ 3 Zeitpunkt der Weiterveräußerung:
1. Eine Weiterveräußerung der vollen Nutzungsrechte durch den Erwerber ist jederzeit möglich.
2. Sofern seitens der GpW insgesamt 300 anderweitige Nutzungsrechte verkauft wurden, erhält der Erwerber die Option auf Veräußerung der Nutzungsrechte 301 bis 340 durch die GpW. Dem Erwerber wird jedoch freigestellt, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen. Eine Veräußerung zu einem späteren Zeitpunkt durch den Erwerber ist dadurch möglich.
§ 4 Konditionen zur Weiterveräußerung:
1. Die Weiterveräußerung der im Rahmen dieses Vertrages erworbenen Nutzungsrechte gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Konditionen der GpW.
2. Die Weiterveräußerung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage von Einzel-, Familien- oder Firmennutzungsverträgen zwischen dem „neuen Erwerber” und der GpW (siehe Anlage).”
Im Folgejahr 1994 wurde die GmbH zu 75% von dem Münchener Investor T. übernommen, der unter der Bezeichnung GEG noch weitere Gesellschaften zum Betrieb von Golfplätzen unterhielt. In dieser Zeit kam es zwischen den Klägern, jeweils alleinhandelnd durch den Ehemann, und der GmbH, handelnd durch deren Geschäftsführer R. S., zu Meinungsverschiedenheiten dahingehend, ob der Kaufpreis für die Nutzungsrechte in Höhe von insgesamt 368.000 DM fällig sei. Der Kläger bestritt dies mit dem Argument, dass die Baugenehmigung noch nicht in vollem Umfang vorliege, insbesondere auch das Clubhaus noch nicht geplant und genehmigt sei. Der Kläger leistete zunächst eine Anzahlung von 200.000 DM. Vor allem im Jahre 1995 entwickelte sich dann zur Frage der Fälligkeit des Restbetrages in Höhe von 168.000,-- DM ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der GmbH. Mit Schreiben vom 23.5.1995 kündigte die GmbH den Vertrag vom 28.12.1993 mit der Begründung, dass der Kläger die noch ausstehenden 168.000 DM trotz Fälligkeit und Mahnung nicht gezahlt habe und offensichtlich kein Interesse mehr an der Durchführung des Vertrages bestehe. Es wurde um Angabe einer Kontonummer gebeten, auf welches der Einzahlungsbetrag rückerst...