(1) In den Fällen des § 382, des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von einunddreißig Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.

 

(2) Die einunddreißigjährige Frist beginnt:

 

1.

im Fall des § 382 mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, falls die Anzeige untunlich war und deshalb unterblieben ist, mit der Hinterlegung;

 

2.

in den Fällen des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Satz 3 mit dem Erlaß des Urteils, durch das der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist; das Gericht hat das Ausschlußurteil der Hinterlegungsstelle mitzuteilen.

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