(1) 1Für die Hinterlegung von Wertpapieren in den Fällen der §§ 1082, 1392, 1525, 1550, 1667, 1686, 1814, 1818, 1915, 2116 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind neben den Amtsgerichten auch die Staatsbanken Hinterlegungsstellen. 2Der Reichsminister der Justiz kann noch andere Kreditinstitute als Hinterlegungsstellen bestimmen.

 

(2) Auf die Hinterlegung bei einer Staatsbank oder einem anderen Kreditinstitut ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

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