OFD Erfurt, Verfügung v. 24.4.1997, S 7200 - 08 - St 342
In Ergänzung zu der Verfügung OFD Erfurt 18.4.1995, S 7200 A – 08 – St 34 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ABS-Gesellschaften gilt zum Vorsteuerabzug der ABS-Gesellschaften folgendes:
Die ABS-Gesellschaften werden im allgemeinen im Rahmen einer der folgenden Fallgestaltungen tätig:
1. Ein Projektträger (Empfänger des Zuwendungsbescheides) schließt mit einer ABS-Gesellschaft (Maßnahmeträger) einen Werkvertrag über die Durchführung einer nach § 249 h AFG oder im Rahmen staatlich geförderter Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen begünstigten Maßnahme ab.
Die ABS-Gesellschaft erhält für ihre Leistung (z.B. Landschaftspflege und -gestaltung) vom Projektträger ein Entgelt und erbringt somit eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung.
Zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer gehört alles, was der Projektträger aufwendet, um die Leistung zu erhalten § 10 Abs. 1 Satz 1 bis3 UStG). Da der Projektträger u.a. auch die von der Bundesanstalt für Arbeit erhaltenen Zuschüsse weiterreicht, sind auch diese Bestandteil des Entgeltes und unterliegen der Umsatzsteuer (vgl. Tz. 2.1 der o.g. Verfügung).
Die ABS-Gesellschaft kann für die entstandenen Kosten die Vorsteuern geltend machen, soweit sie Eingangsleistungen im Rahmen ihres Unternehmens bezogen und zur Ausführung vorsteuerunschädlicher Ausgangsumsätze verwendet hat (§ 15 Abs. 1 und 2 UStG).
2. Die ABS-Gesellschaft sucht sich geeignete Objekte, bei denen sie in eigener Regie tätig wird und erhält hierfür als Projektträger den Zuwendungsbescheid für die im Rahmen der LKZ-Ost-Maßnahmen gewährten Zuschüsse.
In der Regel handelt es sich hierbei um Objekte im Eigentum von Kommunen, die als Begünstigte für die von der ABS-Gesellschaft erbrachte Leistung bezeichnet werden.
a) Wird vom Begünstigten für die Leistung der ABS-Gesellschaft ein Entgelt entrichtet, erbringt die ABS-Gesellschaft einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz.
Das Entgelt kann auch in der Überlassung von bei Durchführung der Maßnahme gewonnenen Rohstoffe (z.B. Holz), welche von der ABS-Gesellschaft verwertet werden oder in der Überlassung von Räumlichkeiten, Maschinen usw. bestehen.
Der Begünstigte erbringt hier die Gegenleistung nicht in Form von Geldzahlungen, sondern in Form einer Lieferung oder sonstigen Leistung (tauschähnlicher Umsatz i.S.d. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG).
Bemessungsgrundlage für die Umsätze der ABS-Gesellschaft ist das vom Leistungsempfänger aufgewendete Entgelt (vgl. Tz. 3 der o.g. Verfügung).
Beim tauschähnlichen Umsatz ist der Wert des anderen Umsatzes (abzüglich der Umsatzsteuer) als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer anzusetzen § 10 Abs. 2 Satz 2 und3 UStG), d.h. der Wert, der z.B. den gewonnenen Rohstoffen oder der Bereitstellung von Räumlichkeiten und Maschinen usw. beizumessen ist.
Für die der Maßnahme zuzuordnenden Eingangsumsätze kann die ABS-Gesellschaft daher den Vorsteuerabzug geltend machen (Begründung wie unter 1.).
Des weiteren ist anzumerken, daß die ABS-Gesellschaft durch die Verwertung der bei der Maßnahme angefallenen Rohstoffe steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen gegenüber Dritten erbringt, die ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegen.
b) Wird die Maßnahme der ABS-Gesellschaft jedoch ausschließlich aus den Zuschüssen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziert, die kein Entgelt für eine bestimmte Leistung der ABS-Gesellschaft darstellen (echter Zuschuß), wird die ABS-Gesellschaft mit dieser Maßnahme nicht im Rahmen ihres Unternehmens tätig und hat damit für die Eingangsleistungen, die auf diese Maßnahme entfallen, keinen Vorsteuerabzug.
Bei vorstehender Fallgestaltung wird in der Regel zwischen dem Projektträger, dem Maßnahmeträger und dem Begünstigten unterschieden, wobei die ABS-Gesellschaft bei der zweiten Fallgestaltung sowohl Projektträger als auch Maßnahmeträger ist.
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1