Leitsatz
Ergibt die Günstigerprüfung, dass der Abzug der für die Kinder zustehenden Freibeträge günstiger ist als das Kindergeld, ist für die Hinzurechnung von Kindergeld nach § 31 Satz 4 EStG allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hat.
Sachverhalt
Die Kläger begehren für die Jahre 2005 - 2006 die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für ihre beiden Kinder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer. Diesem Antrag hat das FA entsprochen und die Veranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß -ohne Zurechnung der Kindergeldansprüche - durchgeführt. Auf Anforderung des FA legten die Kläger einen Bescheid der Familienkasse (FK) vor, wonach der Antrag auf Kindergeld wegen fehlender Unterlagen abgelehnt wurde. Das FA änderte die Veranlagungen 2005 und 2006 nach § 164 Abs. 2 AO und erhöhte die Einkommensteuer (ESt) um die Kindergeldansprüche, da es nicht auf die Zahlung des Kindergeldes sondern auf den Anspruch auf Kindergeld ankomme. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehren die Kläger die Festsetzung der ESt ohne Zurechnung der Kindergeldansprüche, da nach § 31 EStG auf den tatsächlich bestehenden Anspruch und nicht auf einen vermuteten Anspruch abzustellen sei.
Entscheidung
Die Hinzurechnung des Kindergeldes ist entgegen der Rechtsauffassung der Kläger rechtmäßig. Das FG legt den Begriff des Anspruchs auf Kindergeld in der ab 2004 geltenden Gesetzesfassung dahin aus, dass für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG allein der im Veranlagungszeitraum zeitgleich abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgeblich ist. Diese Auslegung folgt aus dem Zweck der gesetzlichen Neuregelung. Die Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleich soll zur Verwaltungsvereinfachung auf der Basis des Anspruchs auf Kindergeld vorgenommen werden. Dieser gesetzgeberische Zweck würde unterlaufen, wenn nach Ablauf des Veranlagungszeitraums den Kindergeldanspruch ausschließende Tatsachen wie die Festsetzungsverjährung bzw. eine bestandskräftige Ablehnung des Kindergeldes die Hinzurechnung ausschließen könnten.
Hinweis
Das FG hat die Revision unter Berücksichtigung der beim BFH unter dem Az. V R 59/10 anhängigen Revision gegen das Urteil des FG Düsseldorf v. 21.1.2010, 14 K 2364/08 E wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. In diesem Verfahren hat der BFH mit Urteil v. 13.9.2012 entschieden, dass für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG allein entscheidend ist, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Ob Kindergeld tatsächlich gezahlt wurde, ist nach Auffassung des BFH ohne Bedeutung. Der Kläger hat trotzdem Revision eingelegt welche unter dem Az. III R 29/12 geführt wird. Mit einer abweichenden Entscheidung des BFH ist jedoch nicht zu rechnen.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2012, 8 K 15238/08