Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 12.06.2001, 33-G 1422-16/14-7617

TOP II/3 der KSt/GewSt II/00 und TOP II/3 der KSt/GewSt II/01

Der BFH hat mit Urteil vom 10. März 1993 – I R 59/92 – (BFH/NV S. 561) entschieden, dass Dauerschuldzinsen, die gemäßR 33 Abs. 7 EStR 1993 R 33 Abs. 4 Satz 1 EStR 2000) als Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aktiviert werden, jedenfalls in den Erhebungszeiträumen, in denen keine gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen wurden, noch nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen sind.

Aus der BFH-Entscheidung folgt im Umkehrschluss, dass als Herstellungskosten aktivierte Fremdkapital-/Dauerschuldzinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen sind, wenn und soweit sie über Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzungen, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Teilwertabschreibungen) gewinnmindernde Wirkung entfalten.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, entsprechend den Grundsätzen o. g. BFH-Urteils zu verfahren. Wegen des großen Verwaltungsaufwandes ist die Überprüfung jedoch auf Fälle mit beträchtlichen steuerlichen Auswirkungen zu beschränken.

Zur Gewährleistung der kontinuierlich vorzunehmenden hälftigen Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen während der gesamten Abschreibungsdauer sind die Herstellungskosten nebst aktivierter Dauerschuldzinsen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens festzuhalten und fortzuschreiben. Hierfür verwenden die zuständigen Veranlagungsstellen den als Anlage beigefügten Überwachungsbogen, der den Dauerakten vorzuheften ist. Für jedes in Betracht kommende Wirtschaftsgut ist ein separater Überwachungsbogen zu verwenden. Entsprechend der Anzahl der Wirtschaftsgüter sind den jeweiligen Überwachungsbögen fortlaufende Nummern zu vergeben.

Darüber hinaus sind folgende Anwendungsgrundsätze zu beachten.

 

1. Wertaufholung

In den Fällen des Wertaufholungsgebots i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. 24.03.1999[1] bzw. der Ausübung des Wertaufholungswahlrechts i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 16.04.1997[2] erhöht sich der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG entsprechend. Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung durch die Hinzurechnung der hälftigen Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG im Rahmen der in Anspruch genommenen Abschreibungen und die korrespondierende Gewinnererhöhung durch Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG ist eine Kürzung des Gewinns in entsprechender Höhe bei der Ermittlung des Gewerbeertrags vorzunehmen Abschn. 38 Abs. 2 GewStR).

 

2. Veräußerung/Entnahme

In Fällen der Veräußerung/Entnahme ist der verbleibende Hinzurechnungsbetrag im Zeitpunkt der Veräußerung/Entnahme zu ermitteln und entsprechend hinzuzurechnen.

Beispiel (Veräußerung):

aktivierte HK (einschl. Dauerschuldzinsen 2.000 DM) 15.000 DM
./. AfA bis zum Veräußerungszeitpunkt (40 %) 6.000 DM
(auf die Zinsen entfallen: 2000 DM × 40 % = 800 DM)  
BW im Veräußerungszeitpunkt 9.000 DM
Veräußerungserlös 12.000 DM
./. BW 9.000 DM
Veräußerungsgewinn 3.000 DM

Der Veräußerungsgewinn ist um 1.200 DM (2.000 DM ./. 800 DM; BW der aktivierten) Zinsen vermindert.

Berechnung der Hinzurechnungsbeträge nach § 8 Nr. 1 GewStG:

  • bis zum Veräußerungszeitpunkt: 800 DM × ½ = 400 DM
  • im Veräußerungszeitpunkt:
2.000 DM × ½ = 1.000 DM  
./. 800 DM × ½ = 400 DM  
verbleiben   600 DM 600 DM
      1.000 DM

Im Erhebungzeitraum der Veräußerung ist eine abschließende Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG i. H. von 600 DM vorzunehmen.

Der Erlass wurde mit Verfügung vom 28.06.2001 G1422-9/7-St21 bekannt gegeben.

     
  Finanzamt:  
  Steuernummer:  
     

Überwachungsbogen

Lfd. Nr.

– zur Feststellung und Fortführung von Hinzurechnungsbeträgen nach § 8 Nr. 1 GewStG;

als Herstellungskosten aktivierte Fremdkapital-/Dauerschuldzinsen –

Wirtschaftsgut (genaue Bezeichnung):
Datum der Herstellung:

Aktivierte Herstellungskosten

 

Darin enthaltene Fremdkapitalzinsen (Dauerschuldzinsen i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG)

 
1 2 3 4 5
in Anspruch genommene Abschreibungen bzw. Wertaufholungen davon (Sp. 2) entfallen auf die aktivierten Dauerschuldzinsen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG bzw. bei Wertaufholung Kürzung des Gewinns nach A 38 Abs. 2 GewStR
Jahr Betrag [DM] Betrag (1/2 aus Sp. 3) Erhebungszeitraum
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
Summen       (insgesamt)
 

Normenkette

§ 8 Nr. 1 GewStG

[1] (BGBl I 1999 S. 402), erstmals anzuwenden für das erste nach dem 31.12.1998 endende Wirtschaftsjahr.
[2] (BGBl I 1997 S. 821), letztmals anzuwenden für das vor dem 01.01.1999 endende Wirtschaftsjahr.

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