OFD Düsseldorf, Verfügung v. 4.1.2001, G 1422 A - St 131

Es ist gefragt worden, wie die nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnenden Dauerschuldzinsen in den Fällen zu ermitteln sind, in denen Zinsaufwendungen nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar sind. Hierzu bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Nach § 8 GewStG werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags generell nur solche Beträge dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet, die bei der Ermittlung des Gewinns auch abgezogen worden sind. Soweit Zinsaufwendungen nach § 4 Abs. 4a EStG bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden dürfen, kommt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG daher nicht in Betracht. Da jedoch aufgrund der spezifischen Wirkungsweise der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG niemals die gesamten betrieblichen Zinsaufwendungen, sondern nur ein Teil davon nicht abziehbar ist (ein Sockelbetrag von 4.000 DM ist gemäß § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG stets abziehbar), stellt sich die Frage, in welchem Umfang der nicht abziehbare Teil der Zinsaufwendungen den dem Grunde nach als Dauerschuldzinsen im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG zu qualifizierenden Zinsaufwendungen zuzuordnen ist. Diese Zuordnung kann nur im Wege der Schätzung erfolgen. Hierbei kann von folgenden Zuordnungsgrundsätzen ausgegangen werden:

  • Zinsen für Investitionsdarlehen, die gemäß § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG uneingeschränkt abzugsfähig sind (vgl. Tz. 26 – 29 des BMF-Schreibens vom 22.5.2000, BStBl 2000 I S. 588), sind in vollem Umfang nach Maßgabe von § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer Dauerschuld gegeben sind.
  • Die restlichen, dem Grunde nach unter § 8 Nr. 1 GewStG fallenden Dauerschuldzinsen sind nur in dem Verhältnis hinzuzurechnen, in dem die abziehbaren Zinsaufwendungen zu den gesamten Zinsaufwendungen stehen. Bei dieser Verhältnisrechnung sind die oben angeführten Zinsen für Investitionsdarlehen herauszurechnen.

Beispiel:

Die gesamten betrieblichen Zinsaufwendungen belaufen sich auf 30.000 DM. Zinsaufwendungen in Höhe von 1.500 DM sind nicht abziehbar gemäß § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG.

Die Zinsaufwendungen von 30.000 DM setzen sich wie folgt zusammen:

Investitionsdarlehen im Sinne von § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG (Laufzeit 3 Jahre) 5.000 DM
langfristige sonstige Zinsaufwendungen (Dauerschulden) 20.000 DM
kurzfristige Zinsaufwendungen (keine Dauerschulden) 5.000 DM

Lösung:

Die gemäß § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnenden Dauerschuldzinsen setzen sich wie folgt zusammen:

Zinsen für Investitionsdarlehen 5.000 DM
übrige abziehbare Dauerschuldzinsen (94 % – siehe unten – von 20.000 DM) 18.800 DM
Gesamtbetrag 23.800 DM
Hinzurechnungsbetrag (50 %) 11.900 DM

Die Quote von 94 % ergibt sich aus dem Verhältnis der abziehbaren Schuldzinsen – ohne Zinsen für Investitionsdarlehen – in Höhe von 23.500 DM (25.000 DM abzüglich der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Zinsen in Höhe von 1.500 DM) und der tatsächlich entstandenen Schuldzinsen (25.000 DM), ebenfalls ohne die Zinsen für Investitionsdarlehen.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1

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