Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Bei einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung sind Hinzuschätzungen zulässig.
Sachverhalt
Die Kläger betrieben unter anderem 2 Gaststätten und Pensionen. Aus diesen erklärten sie in den Jahren 2005 bis 2007 ausschließlich Verluste. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte der Prüfer erhebliche Mängel in der Buchführung fest. Insbesondere die Kassenführung wurde bemängelt. So wurden keine Kassenbücher geführt und Inventuren erfolgten nicht. Kassenabschlussbelege (sog. Z-Bons) fehlten in allen Jahren in einem erheblichen Umfang. Bei einer durchgeführten Geldverkehrsrechnung ergaben sich zudem Fehlbeträge. Bareinzahlungen konnten in einem erheblichen Umfang nicht nachvollzogen werden. Ferner ergab eine Kalkulation einen zu niedrigen Rohgewinnaufschlagssatz. Aus diesen Gründen erfolgten Zuschätzungen und es kam zu Steuerfestsetzungen zur Umsatz- und Einkommensteuer. Gegen die geänderten Bescheide legte der Kläger Einspruch ein. Zwar erkannte er die Mängel in der Buchführung an, bestritt aber die Höhe der Hinzuschätzungen.
Entscheidung
Die zulässige Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Kassenführung der Kläger sei mangelhaft gewesen, da die Kassenaufzeichnungen nicht unmittelbar nach der Auszählung der Tageskasse erfolgten und nicht alle Z-Bons aufbewahrt wurden. Weiterhin würden alle anderen angewandten Verprobungsmethoden nahelegen, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß war und es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Verkürzungen von Einnahmen und Ausgaben gekommen ist. Auch hinsichtlich der Höhe seien die Hinzuschätzungen nicht zu beanstanden.
Hinweis
Nach § 158 AO ist die Buchführung grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen, es sei denn, im Einzelfall ergibt sich, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist. Ein wesentlicher Aspekt der Ordnungsmäßigkeit gerade bei bargeldintensiven Betrieben ist hierbei die ordnungsgemäße Führung der Kasse (vgl. hierzu Dißars, in Schwarz, AO, § 146 AO Rz. 12ff.). Die Grundsätze, die hierbei gelten, sind zwar durch die technische Entwicklung in einem ständigen Wandel, doch lassen sich einige Punkte festhalten, die stets zu beachten sind. Grundsätzlich gilt auch bei Bargeschäften, dass die Vorgänge einzeln festgehalten und verbucht werden müssen. Dies gilt indes nicht, wenn diese Art der Buchführung für den Steuerpflichtigen unzumutbar ist, etwa weil die Anzahl der Vorgänge besonders hoch ist. Dies kann auch in der Gastronomie der Fall sein. Dann ist es allerdings erforderlich, die Tagessummen festzuhalten und die hierzu erforderlichen Belege aufzubewahren (BFH, Urteil v. 1.10.1969, I R 73/66, BStBl 1970 II S. 45). Da die Kläger dem hier nicht nachgekommen sind, waren die Hinzuschätzungen zulässig und wurden nach den Feststellungen des Gerichts auch schlüssig begründet.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2013, 1 K 1147/12