OFD Magdeburg, Verfügung v. 4.7.2002, S 2252 - 43 - St 214
Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Veräußerungs-, Abtretungs- und Einlösungsfällen nach der Marktrendite in Fällen einer nicht ermittelbaren Emissionsrendite hat der BFH mit Urteil vom 24.10.2000, VIII R 28/99 (BStBl 2001 II S. 97) eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung vertreten. Mit BMF-Schreiben vom 7.2.2001, IV C 1 – S 2252 – 26/01 (BStBl 2001 I S. 149) haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestimmt, diese Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
In der Zwischenzeit ist der § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG dahingehend geändert worden, dass auch in Fällen, in denen die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite haben oder der Steuerpflichtige diese nicht nachweist, der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag gilt, Änderung durch das StÄndG 2001 vom 20.12.2001, BStBl 2002 I S. 4. Dies gilt auch für Fälle der Einlösung durch den Ersterwerber. Die Neuregelung ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind § 52 Abs. 37b EStG i.d.F. des StÄndG 2001).
Des Weiteren ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder geregelt, dass die Andienung der Aktien zum Erwerb eines neuen Wirtschaftsguts führt. Die gelieferten Aktien gelten in dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem nach den Emissionsbedingungen der Hochzins- und Umtauschanleihe feststeht, dass es zu einer Lieferung von Aktien kommt (siehe Rz. 53 des BMF-Schreibens vom 27.11.2001, IV C 3 – S 2256 – 265/01, BStBl 2001 I S. 986).
Für Zwecke der Bestimmung des Kapitalertrags sowie der Anschaffungskosten gemäß § 23 EStG ist der Wert unter sinngemäßer Anwendung des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG mit dem niedrigsten am Zuflusstag an einer deutschen Börse (einschließlich Xetra) gehandelten Kurs zu ermitteln.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zinsabschlags nach § 43a Abs. 2 EStG dürfen etwaige negative Kapitalerträge, die sich aus der Andienung von Aktien ergeben, nicht mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4