OFD Cottbus, Verfügung v. 28.10.1994, InvZ 1300 - 2 - St 118B
Nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage) eines Wirtschaftsgutes gehören die Finanzierungs- bzw. Geldbeschaffungskosten, wie z.B. die Kreditkosten.
In den Fällen der unverzinslichen Kaufpreisstundung (Ziel- oder Ratenkauf) ist bei der Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes zu beachten, dass der gestundete Zahlungsbetrag regelmäßig einen Zins- und somit einen Finanzierungsanteil enthält.
Wirtschaftlich gesehen ist in einer unverzinslichen Geldleistungsverpflichtung ein Zinsanteil enthalten, wenn unterstellt werden kann, dass bei einer sofortigen Begleichung der Verpflichtung ein geringerer Geldaufwand erforderlich wäre als bei der zukünftigen Tilgung der Verpflichtung.
Die Kaufpreisschuld ist daher in den o.g. Fällen in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen und die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind entsprechend zu kürzen.
Gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) i. V. m. § 1 Abs. 1 BewG gelten die o.g. Grundsätze bei allen unverzinslichen Verbindlichkeiten, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werden.
Bei der Ermittlung des Gegenwartswerts der unverzinslichen Kaufpreisschuld, welcher auch den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten entspricht, ist gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 BewG von einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert und gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 BewG vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.
(Zur Berechnung der Gegenwartswerte: Abschnitt 18 i. V. m. Anhang 3 der Vermögensteuerrichtlinien 1993 (VStR 1993))
Berechnungsbeispiele:
A) |
Kauf einer Maschine auf Ziel zum Kaufpreis in Höhe von 100.000,– DM zzgl. 15.000,– DM Umsatzsteuer am 01.03.1994. In der Regel erfolgt in Fällen der langfristigen Kaufpreisstundung bzgl. der Umsatzsteuer eine Vorabzahlung oder eine Abtretung des Vorsteueranspruches des Leistungsempfängers an den Leistenden, so dass diesbezüglich keine Schuld besteht. Vereinbarte Zahlung des Kaufpreises in einem Betrag am:
a) |
01.09.1994 |
c) 01.06.1995 |
b) |
01.03.1996 |
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Lösungen:
- Anschaffungskosten der Maschine betragen 100.000,– DM. Eine Abzinsung erfolgt nicht, da der Kaufpreis nicht mehr als ein Jahr gestundet wurde.
Die Kaufpreisschuld ist abzuzinsen, da die Laufzeit der unverzinslichen Schuld mehr als ein Jahr beträgt.
Abzinsungsfaktor laut Anhang 3 Tabelle 1: |
0,898 |
(Laufzeit der Schuld: 2 Jahre) |
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Nennwert der Schuld: |
100.000,– DM |
Gegenwartswert am 01.03.1994 |
|
(100.000,– DM × 0,898): |
89.800,– DM |
Anschaffungskosten der Maschine: |
89.800,– DM |
Die Kaufpreisschuld ist abzuzinsen, da die Laufzeit der unverzinslichen Schuld mehr als ein Jahr beträgt.
Abzinsungsfaktor für 2 Jahre (Tabelle 1): |
0,898 |
Abzinsungsfaktor für 1 Jahr (Tabelle 1): |
0,948 |
Differenz |
0,050 |
davon 3/12 (Laufzeit 1 Jahr + 3 Monate) |
0,013 |
interpoliert (0.948 – 0,013) |
0,935 |
Gegenwartswert am 01.03.1994 |
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(100.000,– DM × 0,935): |
93.500,– DM |
Anschaffungskosten der Maschine: |
93.500,– DM |
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B) |
Kauf einer Maschine gegen Ratenzahlung zum Kaufpreis in Höhe von 100.000,– DM zzgl. 15.000,– DM Umsatzsteuer am 01.03.1994. Bezüglich der Umsatzsteuer erfolgt im Regelfall, wie im Beispiel a) eine Abtretung oder eine Zahlung mit der ersten Rate, so daß auch hier keine zu beachtende Schuld vorliegt. Folgende Ratenzahlungen werden vereinbart:
- 10 Monatsraten à 10.000,– DM ab dem 30.03.1994
- 20 Monatsraten à 5.000,– DM ab dem 30.03.1994
- 10 Vierteljahresraten à 10.000,– DM ab dem 01.05.1994
- 10 Vierteljahresraten à 10.000,– DM ab dem 01.01.1995
Lösungen:
Anschaffungskosten der Maschine betragen 100.000,– DM. Eine Abzinsung erfolgt nicht, da die Laufzeit der Ratenzahlung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Die Kaufpreisschuld ist abzuzinsen, da die Laufzeit der Ratenzahlungen mehr als ein Jahr beträgt.
Vervielfältiger für 2 Jahre(Anhang 3 Tabelle 2): |
1,897 |
Vervielfältiger für 1 Jahr: |
0,974 |
Differenz: |
0,923 |
davon 8/12 (Laufzeit 1 Jahr + 8 Monate): |
0,615 |
interpoliert (0,974 + 0,615): |
1,589 |
Jahreswert (12 × 5.000,– DM): |
60.000,– DM |
Gegenwartswert am 01.03.1994 |
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(60.000,– DM × 1,589): |
95.340,– DM |
Anschaffungskosten der Maschine: |
95.340,– DM |
Die Kaufpreisschuld ist abzuzinsen, da die Laufzeit der Ratenzahlungen mehr als ein Jahr beträgt.
Vervielfältiger für 3 Jahre(Anhang 3 Tabelle 2): |
2,772 |
Vervielfältiger für 2 Jahre: |
1,897 |
Differenz: |
0,875 |
davon 6/12 (Laufzeit 2 Jahr + 6 Monate): |
0,438 |
interpoliert (1,897 + 0,438): |
2,335 |
Jahreswert (4 × 10.000,– DM): |
40.000,– DM |
Gegenwartswert am 01.03.1994 |
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(40.000,– DM × 2,335): |
93.400,– DM |
Anschaffungskosten der Maschine: |
93.400,– DM |
Die Kaufpreisschuld ist abzuzinsen, da die Laufzeit der Ratenzahlungen mehr als ein Jahr beträgt. Es ist ferner zu beachten, dass eine tilgungsfreie Zeit, die mehr als eine Ratenzahlungsdauer umfasst, eine Aufschubzeit bildet. Vom 01.03.1994 – 30.11.1994 liegt somit eine Aufschubzeit vor (zwei Vierteljahreszeiträume in denen keine Zahlung erf... |