Leitsatz
Höhe des Veräußerungsentgelts bei zusätzlicher Zahlung in die Kapitalrücklage in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkauf eigener Anteile einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz
Veräußert eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile an einen bislang an der Gesellschaft nicht Beteiligten, führt dies in Höhe der Differenz des Buchwerts und des Veräußerungserlöses zu einem Veräußerungsgewinn/-verlust. Leistet der neu eintretende Gesellschafter in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile eine Zahlung in die Kapitalrücklage, kann dies als (disquotale) Einlage oder als zusätzliches Veräußerungsentgelt zu beurteilen sein.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 EStG , § 266 Abs. 2 HGB , § 265 Abs. 3 Satz 2 HGB , § 272 Abs. 1 HGB , § 272 Abs. 4 HGB
Sachverhalt
Der Sachverhalt ist recht verworren und vielschichtig. Im Kern ging es um Folgendes:
Die Klägerin, eine AG, wurde im Streitjahr noch in der Rechtsform der GmbH betrieben. An ihrem Stammkapital i.H.v. 134.400 DM waren K mit 50 %, seine Ehefrau V mit 24,4 % (32.800 DM) sowie B, G, F und S mit je 8.600 DM beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 17.4.1986 veräußerte K von seinen Geschäftsanteilen (67.200 DM) nominal je 11.100 DM an B und S sowie jeweils 5.900 DM an G und F (insgesamt 34.000 DM). K und V waren danach mit jeweils 24,7 %, B und S mit jeweils 14,66 % und G und F mit jeweils 10,79 % der Anteile beteiligt.
In demselben Vertrag vom 17.4.1986 verpflichteten sich die Gesellschafter V, B und S, Gesellschaftsanteile von nominal je 5.200 DM (B und S) und 22.400 DM (V) an einen von der Klägerin benannten Dritten oder an die Klägerin selbst zu veräußern, und zwar zu einem Preis von je 160.000 DM (B und S) und von mindestens 680.000 DM (V). Sofern für die Anteile von V ein höherer Kaufpreis erzielt werden sollte, verpflichtete sich V, den Differenzbetrag sofort nach Zahlung der Klägerin unbefristet und als zinsloses Darlehen zur Verfügung zu stellen.
Die Klägerin übernahm durch Kaufvertrag vom 28.12.1988 Anteile der Gesellschafter V von nominal 22.900 DM für 695.000 DM, B und S von je 5.300 DM für jeweils 163.000 DM sowie G und F von je 100 DM für jeweils 3.000 DM. Der Gesamtkaufpreis von 1.027.000 DM für die Übernahme der Gesellschaftsanteile (nominal 33.700 DM) wurde der Klägerin gestundet, bis sie die Anteile an einen neu aufzunehmenden Gesellschafter veräußert habe, längstens bis zum 30.6.1989.
Mit Vertrag vom 29.6.1989 veräußerte die Klägerin ihre eigenen Anteile von nominal 33.700 DM für 1.027.000 DM an die X. Dieser Betrag wurde an die Gesellschafter V, B, S, G und F zur Erfüllung ihre jeweiligen Kaufpreisansprüche aus dem Anteilsveräußerungsvertrag vom 28.12.1988 weitergeleitet.
Unter dem 30.6.1989 gewährte die X der Klägerin u.a. ein Darlehen i.H.v. 1.280.000 DM. Dieses sollte ab 1.1.1990 mit einem Jahreszins von 8 % über einen Zeitraum von 10 Jahren getilgt werden. Am 3.7.1989 vereinbarten die Klägerin und die X die Umwandlung dieses Darlehens in eine "einmalige verlorene Einlage" zur Zuführung in die Rücklagen der Klägerin, "sofern dies die Gesellschafterversammlung der ... (Klägerin) mit einfacher Mehrheit beschließt". Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss wurde am 29.8.1989 gefasst.
Das FA war der Auffassung, der Veräußerungspreis der Gesellschaftsanteile sei mit insgesamt 2.307.000 DM anzusetzen, denn das Darlehen i.H.v. 1.280.000 DM sei wirtschaftlich als zusätzliche Kaufpreiszahlung zu werten. Diese Auffassung wurde vom FG geteilt (DStRE 2005, 205).
Entscheidung
Der BFH war anderer Ansicht. 1. Er bestätigt zunächst seine Rechtsprechung, dass eigene Anteile einer Kapitalgesellschaft Wirtschaftsgüter seien. Ihr Erwerb stelle daher grundsätzlich ein Anschaffungsgeschäft dar, keine Einlagenrückgewähr. Dementsprechend erziele der Veräußerer einen Veräußerungsgewinn oder -verlust.
2. Das Entgelt betrage im Streitfall 1.027.000 DM. Die durch den Forderungsverzicht der X der Kapitalrücklage zugeführten zusätzlichen 1.280.000 DM sind keine Gegenleistung für den Erwerb der Anteile. Es handelt sich vielmehr um eine Einlage. Denn die X habe ursprünglich nur 1 Mio. für die Anteile bezahlen wollen. Zusätzlich habe sie 1.250.000 DM in die Kapitalrücklage der Klägerin leisten wollen. Hieraus habe das FG abgeleitet, dass die Gesellschafter für die Anteile von der X zu keinem Zeitpunkt mehr als rund 1 Mio. DM hätten erzielen können.
Die zusätzlichen 1.250.000 DM hätten das Kapital der Klägerin stärken sollen, weil beabsichtigt gewesen sei, sie in eine AG umzuwandeln und an die Börse zu bringen. Die zusätzlichen 1.250.000 DM, die in die Kapitalrücklage der Klägerin geleistet werden sollten, könnten folglich nur in der zukünftigen Stellung als Gesellschafter gründen und demnach eine gesellschaftlich veranlasste Kapitalzuführung darstellen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die X mit der Einlage eine Verpflichtung gegenüber den veräußernden Gesellschaftern hätte erfüllen wollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die X die Einlage im Eigeninteresse habe leist...