Corona-Besonderheiten
Wegen des besonderen grundrechtlichen Schutzes der Wohnung und damit der Privatsphäre des Mitarbeiters ist die einseitige Anordnung des Arbeitgebers zur Durchführung von Homeoffice-Arbeiten auch in Zeiten der grassierenden Corona-Krankheitswelle grundsätzlich nicht möglich. Sofern es noch keine (Rahmen-)Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt, liegt es im beiderseitigen Interesse, die praktischen Möglichkeiten der Arbeit von zu Hause aus zu überprüfen und entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice bzw. auf mobile Arbeit kann auch vor dem Hintergrund der Corona-Krise nur in einzelnen und besonders begründeten Ausnahmefällen überlegt werden. Z. B. könnte die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei der Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO bei schweren Vorerkrankungen des Arbeitnehmers und dem Hinzukommen weiterer Risikofaktoren (Betrieb liegt im Risikogebiet, besonders gefährdete Arbeit wegen unvermeidbarem direktem Kontakt mit anderen Menschen etc.) derart überwiegen, dass einzig die Entscheidung für das Homeoffice bzw. die mobile Arbeit für einen befristeten Zeitraum billigem Ermessen entspricht. Diese Auffassung würde gestützt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch geeignete Maßnahmen abzuwenden. Umgekehrt könnten dieselben Argumente für ein Recht des Arbeitgebers auf einseitige Anordnung von befristeter Tätigkeit im Homeoffice bzw. mobiler Arbeit sprechen.
In einem Einzelfall hat das Arbeitsgericht Augsburg entschieden, dass aus einem ärztlichen Attest (hier für einen 63-jährigen Arbeitnehmer) während der COVID-19-Pandemie kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erbringung seiner Tätigkeit im Homeoffice oder einem Einzelbüro hergeleitet werden kann, da hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Regelung fehlt. Es obliege allein dem Arbeitgeber, wie er seine Verpflichtungen aus § 618 BGB ermessensgerecht durch entsprechende Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts umsetzt.
Sonderregelungen bis 19.3.2022
§ 28b Abs. 4 IfSG n. F. führt die Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 24.11.2021 wieder neu ein. Nachdem eine entsprechende Verpflichtung zum 30.6.2021 ausgelaufen war, hat das Infektionsgeschehen eine Neuauflage notwendig gemacht. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten daher im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Solche betriebsbedingten Gründe können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Beispiele können sein:
- mit einer Bürotätigkeit verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post,
- die Bearbeitung des Wareneingangs und Warenausgangs,
- Schalter...