Wird die Webserverleistung von einem Hosting-Dienstleister gegen ein monatliches oder jährliches Entgelt bezogen, so sind die Ausgaben analog zur handelsrechtlichen Behandlung als Aufwand auch als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Werden einzelne der dargestellten Soft- und Hardwarekomponenten angeschafft, so sind diese auch für die Steuerbilanz zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Insoweit gelten die Ausführungen zur handelsbilanziellen Behandlung analog.
Für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung kann nach dem BMF-Schreiben vom 22.2.2022, Rz. 1.1 grundsätzlich ein Zeitraum von 1 Jahr angenommen werden. Nach Rz. 1.2 des BMF-Schreibens vom 22.2.2022 kann der Bilanzierende indes von dieser Annahme abweichen und (auch weiterhin) eine nach den üblichen Grundsätzen geschätzte (i. d. R. längere) Nutzungsdauer zugrunde legen.
Auch bei Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 1 Jahr beginnt die Abschreibung zum Zeitpunkt der Anschaffung und Herstellung. In Rz. 1.4 des BMF-Schreibens vom 22.2.2022 wird klargestellt, dass bei Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 1 Jahr keine Pro-rata-temporis-Abschreibung über 12 Monate, die i. d. R. 2 Wirtschaftsjahre betrifft, vorgenommen werden muss, sondern eine vollständige Abschreibung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung vorgenommen werden kann. In diesem Fall wird nach der Aktivierung eine Abschreibung in Höhe der vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten vorgenommen.
Nach Rz. 1.2 des BMF-Schreibens vom 22.2.2022 sind die betroffenen Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 1 Jahr stellt nach Rz. 1.1 des BMF-Schreibens vom 22.2.2022 kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG dar, d. h. es ist keine Aufnahme in ein besonderes, laufend zu führendes Bestandsverzeichnis i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 u. 3 EStG notwendig.
Die Frage ist an dieser Stelle, ob die zum Betrieb eines "Webservers" notwendigen Hard- und Softwarekomponenten unter den Begriff Software und Computerhardware i. S. d. BMF-Schreibens zu subsumieren sind:
Software: Unzweifelhaft sind die Programme begünstigt, die in dem BMF-Schreiben konkret genannten werden und solche Programme, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung unter Anwendungssoftware zu subsumieren sind. Das sind Programme, bei denen der Nutzer das Programm am Bildschirm bei der Dateneingabe oder -ausgabe unmittelbar wahrnimmt bzw. nutzt.
Fraglich ist, ob Programme wie das Betriebssystem eines Webserver-Rechners oder eine Webserver-Software ebenfalls begünstigt sind. Grundsätzlich ist die in Rz. 5 in dem BMF-Schreiben gewählte Begriffserklärung von Software in Bezug auf Programme m. E. offen und nicht begrenzend. Es erfolgt keine abschließende Auflistung von Softwaregattungen. Entscheidend ist vielmehr, welche Programme unter den Begriff der Betriebs- und Anwendungssoftware zu subsumieren sind. Das Begriffspaar System- und Anwendungssoftware wird in der Wirtschaftsinformatik vielfach zur Definition des Begriffs Software verwendet. Bei Rückgriff auf das Begriffspaar "Betriebs- und Anwendungssoftware" sind m. E. unter Betriebssoftware (analog zum normalerweise verwendeten Begriff der Systemsoftware) diejenigen Programme zu verstehen, welche die Benutzung eines Rechners ermöglichen und bestimmte Dienste und Funktionen für Anwendungsprogramme bereitstellen. Dazu gehören insb. Betriebssystemprogramme, Dienstprogramme, Hilfsprogramme und Dienste wie z. B. verschiedene Serverdienste. Alle anderen Programme sind demnach Anwendungssoftware. Auch der in Rz. 5 des BMF-Schreibens verwendete Zusatz "zur Dateneingabe und der Datenverarbeitung" bewirkt m. E. keine Einschränkung auf bestimmte Betriebs- und Anwendungsprogramme, da alle Programme Daten empfangen, verarbeiten und ausgeben. Dies gilt auch dann, wenn die Dateneingabe und -ausgabe nicht unmittelbar durch/an den Anwender erfolgt, sondern nur mittelbar über andere Programme. Im Ergebnis wird der Begriff Software durch das Schreiben m. E. nicht auf bestimmte Programme begrenzt und umfasst m. E. auch die hier betrachteten Programme wie z. B. Betriebssystemsoftware eines Servers, Datenbanksoftware und Webserver-Software.
Der Begriff der Computerhardware wird in dem Schreiben durch eine abschließende Auflistung definiert: Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.
Lediglich die in dem Schreiben genannten Beispiele für Peripheriegeräte sind nicht abschließend. Ein Webserver-Rechner ist grundsätzlich ein Computer wie auch ein Desktop-Computer. Erst durch die Installation einer Webserver-Software bietet ein Computer einen Webserver-Dienst und wird im allgemeinen Sprachgebrauch als "Webserver "bezeichnet. Von einem Desktop-Computer unterscheidet sich ein Webserver-Rechn...