6.1 Aufwende im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung einer Homepage-Software

Wie oben bereits erwähnt, ist der im Zugriff der Webserver-Software abgelegte Programmcode in einer Web-Programmiersprache (z. B. PHP) die eigentliche Software zur Erzeugung der unternehmenseigenen Webseite (Homepage Software). Sie wird entweder durch eigene Mitarbeiter oder durch beauftragte Programmierer erstellt. In den Programmcode können auch Designs und Templates für den Aufbau einer Webseite einbezogen werden. In Abhängigkeit von der Komplexität der Webseite ist auch der Programmcode entsprechend umfangreich und komplex.

Die Homepage-Software ist grundsätzlich als immaterieller Vermögensgegenstand anzusehen, da sie selbstständig verwertbar ist und bewertet werden kann. Da der Programmcode zur Erzeugung einer Homepage dem Unternehmen langfristig dienen soll, ist sie dem Anlagevermögen zuzuordnen.[1]

Die Erstellung einer Homepage-Software ist je nach Umfang sehr kostenintensiv. Das Unternehmen entscheidet, ob lediglich die Firma präsentiert wird oder auch die einzelnen Produkte dargestellt werden. Zudem besteht häufig auch ein Online-Shop. Folgende Punkte verursachen i. d. R. Kosten:

  • Konzeption der Homepage hinsichtlich Aufbau und Darstellung der einzelnen Seiten sowie der sich daraus ergebenden Anforderungen an die Homepage(-Software);
  • Technische Konzeption/Layout der einzelnen Seiten der gesamten Homepage (wird i. d. R. vor dem Programmieren der Homepage vorgenommen);
  • Programmierung und Test, insbesondere der Funktionsfähigkeit der Seiten, wie z. B. ein beabsichtigter Internet-Shop, der die angebotenen Produkte ansprechend präsentiert, oder Schnittstellen zu Unternehmensdatenbanken;
  • Einrichtung Web-Server: Einrichtung der Webserver-Software und weiterer Dienste gemäß den Anforderungen der zu erstellenden Homepage-Software. Dazu gehören z. B. die Aktivierung der verwendeten Web-Programmiersprache, das Einbinden von Programmbibliotheken oder das Einrichten von Datenbanken.
  • Aufbereitung von unternehmensbezogenen Daten und Produktdaten zur inhaltlichen Befüllung der Homepage.

Wie die Ausgaben zur Erstellung einer Homepage-Software behandelt werden, hängt davon ab, ob die Homepage-Software im Zuge eines Herstellungsprozesses selbst geschaffen oder angeschafft (bzw. entgeltlich erworben) wurde:[2]

  • Eine Homepage-Software ist entgeltlich erworben, wenn dem Erwerber von einem Dritten ein Nutzungsrecht an dem anforderungsgemäß erstellten Programmcode eingeräumt wird. Der Bilanzierende erwirbt eine vertragsgemäße Software und trägt daher nicht das wirtschaftliche Risiko für die Herstellung der Software. Gleiches gilt, wenn eine Software im Zuge eines Werkvertragsverhältnisses beschafft wird. In diesem Fall wird eine Software ebenfalls entgeltlich erworben, da der Dienstleister als Hersteller der Software das wirtschaftliche Risiko trägt, das vertraglich zu liefernde Werk (Software) mängelfrei zu erstellen und die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte an der Software einzuräumen. Eine entgeltlich erworbene Software ist in Höhe der Anschaffungskosten zu aktivieren.
  • Entsteht die Homepage-Software statt dessen durch die Arbeit der unternehmenseigenen Mitarbeiter, so trägt das bilanzierende Unternehmen das Herstellerrisiko. In diesem Fall ist von einer selbst erstellten Software auszugehen. Gleiches gilt, wenn in den Herstellungsprozess externe Dienstleister auf Basis eines Dienstvertrags eingebunden sind oder die Arbeiten komplett durchführen. Denn durch Dienstvertrag eingebundene externe Dritte schulden nur die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung, jedoch kein Werk und nicht die Übertragung bzw. die Einräumung von Nutzungsrechten an einer Software.

Im Folgenden werden die buchhalterischen Konsequenzen beider Erwerbsformen dargestellt.

6.2 Handelsbilanz

6.2.1 Welche Aufwendungen dürfen im Fall der Herstellung aktiviert werden?

Handelsrechtlich besteht für eine selbst geschaffene Software des Anlagevermögens ein Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB. Danach darf eine in der Entwicklung befindliche Software, die dem Anlagevermögen zuzuordnen ist, (wahlweise) aktiviert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind[1]:

  • Durch die angefallenen Aufwendungen entsteht am Ende des Entwicklungsprozesses eine Software, die die Vermögensgegenstandskriterien erfüllt.
  • Die Fertigstellung der Software ist wahrscheinlich.
  • Die Entwicklungskosten können der Software verlässlich zugerechnet werden.

Die Entstehung einer Software ist nach DRS 24.50 wahrscheinlich, wenn die Herstellung technisch realisierbar ist, die zur Herstellung notwendigen technischen und finanziellen Ressourcen verfügbar sind und die Fertigstellung vom Unternehmen beabsichtigt ist.

Wird das Aktivierungswahlrecht ausgeübt, ist die selbst erstellte Homepage-Software als immaterieller Vermögensgegenstand unter der Bilanzposition "Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte" auszuweisen. Die Herstellungskosten können auf das Konto "EDV-Software" (SKR03: 0044: SKR04: 144) gebucht werd...

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