Der Steuerpflichtige und seine Ehefrau erwarben 1980 ein unbebautes Grundstück und schlossen einen Architektenvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf diesem Grundstück. Dieses Haus wurde jedoch nicht gebaut. Statt dessen errichteten sie 1982 ein sog. „Typenhaus”, für das – wie sie vortragen – keine gesonderten Architektenleistungen angefallen sind. Aufgrund des Architektenvertrags zahlten die Kläger einen Betrag von 52.881,51 DM, den das FA antragsgemäß für 1981 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte.
Im Streitjahr 1986 entrichteten sie einen weiteren Betrag von 12.189,82 DM, der auf einer gesonderten Vereinbarung vom Mai 1981 beruhte. Darin hatte sich der Steuerpflichtige gegenüber den Architekten verpflichtet, aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Architektenvertrags ein Honorar für die noch ausstehenden Leistungen, nämlich Bauüberwachung und Objektbetreuung, zu zahlen. Diesen Betrag machten der Steuerpflichtige und seine Ehefrau für das Streitjahr 1986 erfolglos als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt rechnete dieses zusätzliche Architektenhonorar zu den Herstellungskosten des später errichteten anderen Gebäudes und erhöhte dementsprechend die Bemessungsgrundlage für die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG . Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Der BFH gab jedoch dem Steuerpflichtigen Recht.
Das BFH-Urteil leitet möglicherweise eine Änderung der Rechtsprechung ein; es betrifft jedenfalls einen m.E. noch immer nicht abschließend geklärten Fragenkreis. Zwar hatte derselbe IX. Senat des BFH schon früher die Schadenersatzleistung des Hauseigentümers an Bauhandwerker wegen Nichterfüllung eines Auftrags ebenfalls ohne weiteres den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet (BFH, Urteil v. 21. 9. 1993, IX R 63/90, BFH/NV 1994 S. 99). Dagegen hatte der VIII. Senat zuvor Schadenersatzfälle wegen – totaler – Aufgabe der Bau- oder Kaufabsicht von Wohngebäuden wiederholt in die einkommensteuerlich unerhebliche Vermögenssphäre verwiesen, weil es an der erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht fehle und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige später doch noch ein anderes Wohnobjekt auf einem anderen Grundstück erwerbe (so z. B. BFH, Urteil v. 29. 11. 1983, VIII R 163/82, BStBl 1984 II S. 307). Das Fachschrifttum tritt demgegenüber freilich überwiegend für den Werbungskostenabzug ein (Schmidt/Drenseck, EStG, § 9 Rz. 45, 49).
Wurde – wie jetzt – anstelle des aufgegebenen Bauvorhabens ein anderes ähnliches Wohnobjekt auf demselben Grundstück realisiert , hat der BFH (IX. Senat) bisher mehrfach Architektenhonorare und Schadenersatz für entgangene Architektenhonorare sowie den Schadenersatz wegen Rücktritts vom Kauf eines Fertighauses den Herstellungskosten des tatsächlich errichteten Objekts zugerechnet (BFH, Urteile v. 8. 4. 1986, IX R 82/82, BFH/NV 1986 S. 528 und v. 30. 8. 1994, IX R 21/90, BFH/NV 1995 S.381). Dieser Rechtsprechung hatte sich die Vorinstanz, im vorliegenden Fall das Schleswig-Holsteinische FG, m. E. folgeric...