1Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. 2Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.

[1] § 1 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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