(1)[1] Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:

 

1.

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

 

2.

für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,

 

3.

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

 

4.

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

Bis 31.12.2020:

(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können in vier Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet werden. Die Bewertung der Leistungsphasen der Honorare erfolgt

1.

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

 

(2) Das Leistungsbild setzt[2] [Bis 31.12.2020: kann] sich wie folgt zusammen[3] [Bis 31.12.2020: zusammensetzen]:

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  • Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,
  • Ortsbesichtigungen,
  • Abgrenzen der Untersuchungsräume,
  • Ermitteln der Untersuchungsinhalte,
  • Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,
  • Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,
  • Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.

Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung

  • Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,
  • Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,
  • Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,
  • Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,
  • Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,
  • Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,
  • Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,
  • Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  • Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,
  • Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,
  • Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,
  • Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,
  • Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,
  • Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,
  • Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,
  • Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,
  • Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,
  • Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,
  • Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.

 

(3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.

[1] Abs. 1 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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