Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Erhalten Pflegeeltern ihr Honorar von einem kommerziellen privaten Träger der freien Jugendhilfe aufgrund einer separaten Honorarvereinbarung mit diesem, kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht in Anspruch genommen werden, da die Honorare dann nicht aus öffentlichen Mitteln stammen.
Sachverhalt
Im Streitfall betreute die Steuerpflichtige im Jahr 2016 in ihrem Haushalt ein minderjähriges Kind in Vollzeitpflege. Mit der Pflege des Kindes war ein freier Träger der Jugendhilfe (eine GmbH) von der zuständigen Kommune beauftragt worden. Diese GmbH übernimmt die Betreuung von Pflegekindern und erhält hierfür von der Kommune eine Vergütung. Die Betreuung der Pflegekinder erfolgt in professionellen Betreuungsfamilien. Die jeweiligen Pflegepersonen werden für die GmbH freiberuflich auf Honorarbasis tätig. Die Höhe ihrer Vergütung wird separat zwischen der GmbH und der Pflegeperson ausgehandelt und muss vom Jugendamt nicht genehmigt werden. Die Steuerpflichtige hatte mit der GmbH eine entsprechende Vereinbarung über die Betreuung des Kindes geschlossen. Vom Jugendamt waren ihr keine Pflegeleistungen bewilligt worden. Sie machte die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG geltend, die das Finanzamt jedoch nicht gewährte.
Entscheidung
Auch das FG verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG und wies die eingelegte Klage ab. Das FG stellte heraus, dass die Steuerpflichtige ihr Honorar nicht aus öffentlichen Mitteln erhalten habe, sondern vereinbarungsgemäß von der GmbH bezahlt worden sei. Zwar können nach Verwaltungsauffassung steuerfreie Einnahmen auch dann vorliegen, wenn Leistungen an Pflegefamilien/Erziehungsstellen im Sinne des § 33 SGB VIII über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe gezahlt werden, wenn der Pflegeperson das ihr zustehende Pflegegeld vom örtlichen Jugendamt selbst bewilligt worden ist. Es müssen jedoch eindeutige und unmissverständliche vertragliche Regelungen zwischen dem Jugendamt, dem freien Träger und der Pflegeperson/Erziehungsstelle im Sinne des § 33 SGB VIII dergestalt bestehen, dass vertraglich zwischen allen Parteien festgehalten worden ist, dass das vom Jugendamt zweckgebunden an den freien Träger ausgezahlte Pflegegeld unverändert an die Pflegeperson weitergeleitet wird und sich durch diese formale, organisatorische Abwicklung dem Grunde und der Höhe nach am Pflegegeldanspruch der Pflegeperson nichts ändert. Außerdem sollte die Pflegeperson mittels einer Vollmacht erklären, dass sie damit einverstanden ist, dass das örtliche Jugendamt das Pflegegeld über den freien Träger an sie weiterleitet, d. h. der freie Träger das Pflegegeld lediglich in Empfang nimmt und diesen auszahlt. Unter diesen Voraussetzungen gilt nach Verwaltungsauffassung die für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG erforderliche offene Verausgabung als nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften und unter gesetzlicher Kontrolle verwirklicht. Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, da die Höhe der Vergütung separat zwischen der GmbH und der Pflegeperson ausgehandelt wurde und vom Jugendamt nicht genehmigt werden musste. Die Steuerbefreiung konnte somit auch nicht wegen der Zwischenschaltung eines Trägers der freien Jugendhilfe gewährt werden, da die GmbH keine öffentlichen Pflegeleistungen an die Steuerpflichtige weitergeleitet hatte.
Hinweis
Die Streitfrage, ob auch in einem solchen Fall noch davon ausgegangen werden kann, dass die Pflegeeltern ihr Honorar letztlich aus öffentlichen Mitteln erhalten (da nur dann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG greift), ist zumindest zweifelhaft und bislang höchstrichterlich auch noch nicht entschieden. Der BFH hat jedoch aufgrund der eingelegten und anhängigen Revision, Az beim BFH VIII R 37/19, Gelegenheit, die Rechtsfrage demnächst abschließend zu klären.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil v. 28.03.2019, 12 K 3393/18 E