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Bei der doppelstöckigen oder mehrstufigen GmbH & Co. KG ist Komplementärin der GmbH & Co. KG eine weitere GmbH & Co. KG. Sie entsteht i. d. R. dadurch, dass natürliche Personen zunächst eine GmbH gründen,[1] mit der sie zusammen eine GmbH & Co. KG errichten[2] (KG I). Diese KG I wird ihrerseits Komplementärin einer weiteren KG (KG II). Die natürlichen Personen sind auch hier wieder Kommanditisten.

An der Zulässigkeit dieser Rechtskonstruktion bestehen keine Zweifel mehr.[3] Durch den Gesetzgeber ist die doppelstöckige GmbH & Co. KG mittelbar durch § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 4 Abs. 1 Satz 2 MitbestG und § 15a Abs. 2 InsO anerkannt. Umstritten war lediglich, ob eine GmbH & Co. KG auch dann Komplementärin sein kann, wenn ihr Unternehmensgegenstand ausschließlich in der Geschäftsleitung einer anderen KG besteht. Es wird in Abrede gestellt, dass eine solche KG die für ihr wirksames Entstehen erforderliche Kaufmannseigenschaft gemäß § 161 Abs. 1 HGB i. V. m. §§ 1 f. HGB besitzt.[4] Berücksichtigt man, dass der BGH die Kaufmannseigenschaft eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KG mit dessen Komplementär-Stellung begründet,[5] kann auch hier der Komplementär-KG die Kaufmannseigenschaft nicht abgesprochen werden. Nach Neufassung des § 105 Abs. 2 HGB erlangt diese KG jedenfalls die Kaufmannseigenschaft durch Eintragung im Handelsregister.

[1] Siehe Rn. 44 ff.
[2] Siehe Rn. 69 ff.
[3] Vgl. Baumbach/Hopt, Anhang § 177a Rn. 9.
[4] MünchKomm/Grunewald, § 161 Rn. 100; Tillmann, DB 1986, S. 1319 (1322).
[5] BGHZ 45, S. 282 (284).

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