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Die Vergütungsregelungen der Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder sind in den letzten Jahren verstärkt zum Gegenstand regulatorischer Eingriffe des Gesetzgebers geworden. Durch das am 5.8.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung ­(VorstAG)[1] sollten Fehlanreize durch kurzfristige Vergütungsinstrumente eingedämmt werden.[2] § 52 Abs. 1 GmbHG wurde durch das VorstAG lediglich redaktionell geändert.

[1] BGBl. I 2009, S. 2509 ff.
[2] BT-Drucks. 16/12278.

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