Rz. 29

Am 7.12.2011 wurde das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom Bundestag verabschiedet.[1] Es ist in großen Teilen bereits am 1.3.2012 und vollständig am 1.1.2013 in Kraft getreten. Als Reaktion auf einen vom Gesetzgeber beobachteten "Insolvenztourismus"[2] bricht das Gesetz die ehemals strikte Trennung zwischen Insolvenz- und Gesellschaftsrecht teilweise auf. So ist insbesondere der Equity-Dept-Swap nun gesetzlich ausdrücklich geregelt: Gläubiger können im Insolvenzplan ihre Forderungen gegen die Gesellschaft zum Teilwert als Sacheinlage in die Gesellschaft einbringen, ohne dass es hierzu zwingend der Zustimmung der Gesellschafter bedarf. Damit nimmt das Insolvenzverfahren unmittelbar Einfluss auf die Gesellschafterstruktur.[3] Für die (Alt-)Gesellschafter besteht nach dem ESUG die Möglichkeit, als eigene Gruppe in den Insolvenzplan einbezogen zu werden, § 222 Abs. 2 Nr. 4 InsO.

[1] BGBl. I 2011, S. 2582.
[2] Vgl. Hergenröder, DZWIR 2009, S. 309; Römermann, NJW 2012, S. 645.
[3] Simon/Merkelbach, NZG 2012, S. 121, 123.

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