Rz. 33

Kleinstkapitalgesellschaften können gem. § 326 Abs. 2 HGB ihrer Offenlegungspflicht gem. § 325 HGB durch Hinterlegung ihrer Bilanz beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers erfüllen. In diesem Fall bedarf es keiner Offenlegung der GuV bzw. des Anhangs zum JA. Hinreichende Bedingung ist neben der Eigenschaft als Kleinstkapitalgesellschaft die Mitteilung an den Betreiber, dass die Größenkriterien des § 267a HGB erfüllt werden.

 

Internet und Bilanz

Die Bilanz kann dann nicht im Internet abgerufen werden, Dritte können lediglich eine Kopie der hinterlegten Bilanz anfordern (die Gebühr beträgt 4,50 EUR).

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