Rz. 35

Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt am 25.2.2013 ist das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft getreten, das u. a. eine Neuregelung der steuerlichen Organschaft beinhaltet.[1] Mit Hilfe der Organschaft, einem beliebten Gestaltungsmittel für Konzerne und Unternehmensgruppen, können Verluste des einen mit den Gewinnen des anderen Unternehmens verrechnet werden. Dafür sind aber strenge, teils formale Vorgaben zu beachten, die nun überarbeitet wurden.

 

Ergebnisabführungs-/Beherrschungsvertrag

Ab dem Jahr 2015 muss der die Organschaft begründende Vertrag (Ergebnisabführungs-/Beherrschungsvertrag) ausdrücklich auf § 302 Aktiengesetz "in seiner jeweils gültigen Fassung" verweisen.

 

Rz. 36

Daneben wurde eine Fehlertoleranz in das Gesetz eingearbeitet: Wesentliche Bilanzfehler schließen die Anerkennung nicht mehr automatisch aus, sondern nur noch dann, wenn die Geschäftsführung sie hätte erkennen können. Das ist nicht der Fall, wenn ein uneingeschränktes Wirtschaftsprüfer-Testat vorliegt. Neuen Gestaltungsspielraum gibt es für Tochtergesellschaften im EU-Ausland: Wenn sie ihren steuerlichen Sitz im Inland haben (z. B. eine englische Tochter-Limited mit Geschäftsleitung in Deutschland), können ihre Verluste per Organschaft mit Gewinnen der anderen Konzernunternehmen verrechnet werden. Bisher waren ausländische Gesellschaften hiervon ausgeschlossen, was der Europäische Gerichtshof beanstandet hatte.

[1] BGBl. I 2013, S. 285.

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