Rz. 12

Zu grundlegenden Reformen des GmbH-Rechts hat das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" (MoMiG)[1] geführt. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit diesem Gesetz zum einen, die Attraktivität der deutschen GmbH durch Vereinfachung und Modernisierung gegenüber konkurrierenden ausländischen Rechtsformen zu steigern. Zum anderen sollte die GmbH besser gegen Missbräuche geschützt werden.[2]

[1] BGBl. I 2008, S. 2026, in Kraft seit 1.11.2008.
[2] Vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 25.7.2007, BT-Drs. 16/6140, S. 58.

1.2.3.1 Gründung der GmbH

 

Rz. 13

Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit wurde die Gründung der GmbH erheblich vereinfacht. Die wichtigsten Änderungen in diesem Bereich waren:

  • Verzicht auf Beifügung der Genehmigungsurkunde in dem Fall, dass der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a. F.)
  • Verzicht auf Sicherheitsleistung für die Resteinlage bei Gründung der Einpersonen-GmbH (§§ 7 Abs. 2 Satz 3, 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a. F.)
  • Ermöglichung einer weitergehenden Anteilsstückelung bei Gründung und Kapitalerhöhung (Streichung von § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG a. F., § 47 Abs. 2 GmbHG)
  • Aufhebung der Einschränkungen der Teilung von Geschäftsanteilen (Streichung von § 17 GmbHG a. F.)
  • Überantwortung von Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 4 GmbHG)
  • Erlaubnis zum Erwerb beliebig vieler Geschäftsanteile bei der Gründung oder Kapitalerhöhung durch denselben Gesellschafter (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GmbHG)
  • Neuschaffung der Möglichkeit, eine GmbH auf der Grundlage eines der beiden vorgegebenen Musterprotokolle zu gründen (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG)
  • Beschränkung des Beanstandungsrechts des Registergerichts bei Sachgründungen auf nicht unwesentliche Überbewertungen (§ 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG)
 

Rz. 14

Über eine Vereinfachung und Verbilligung der GmbH-Gründung weit hinaus reicht die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), deren Gründung das Mindeststammkapital nach § 5 Abs. 1 GmbHG nicht erfordert (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Besonders hervorzuheben ist außerdem die Ermöglichung der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland unter Beibehaltung des inländischen Satzungssitzes (Streichung von § 4a Abs. 2 GmbHG a. F.).[1]

[1] Näher unten Rn. 44.

1.2.3.2 Kapital der GmbH

 

Rz. 15

Auch das bislang maßgeblich von der Rechtsprechung ausdifferenzierte Recht der Kapitalaufbringung und -erhaltung wurde durch das MoMiG grundlegend verändert. Die Kapitalaufbringung hat vor allem durch die neu geschaffene Möglichkeit, verdeckte Sacheinlagen auf den Bareinlageanspruch anzurechnen (§ 19 Abs. 4 GmbHG), eine bedeutende Vereinfachung erfahren. Zudem wurde der von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestand des Hin- und Herzahlens in § 19 Abs. 5 GmbHG (durch Verweisung in § 56a GmbHG auch für die Kapitalerhöhung) gesetzlich geregelt.

 

Cash Pooling

Dem praktischen Bedürfnis nach Cash Pooling-Systemen trägt die Rückkehr zur sog. bilanziellen Betrachtungsweise darüber hinaus auch im Rahmen der Kapitalerhaltung Rechnung. Die Gesellschafter können nunmehr aus dem Stammkapital ausgezahlt werden, wenn ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag oder ein vollwertiger Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch besteht (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).

 

Rz. 16

Durch Streichung der §§ 32a, 32b und Einfügung des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG hat der Gesetzgeber das Eigenkapitalersatzrecht abgeschafft. Die Thematik wurde in das Insolvenzrecht verlagert. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO werden nunmehr alle Gesellschafterdarlehen mit Ausnahme von Sanierungsdarlehen und Darlehen von Kleinbeteiligten (§ 39 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 InsO) in der Insolvenz der Gesellschaft als nachrangig behandelt. Im Falle der Tilgung ist gem. § 135 InsO die Rückzahlung im Wege der Anfechtung zu erstatten. Zudem muss der Gläubiger einer durch einen Gesellschafter gesicherten Forderung in der Insolvenz nach § 44a InsO nun diesen vorrangig in Anspruch nehmen.

 

Rz. 17

Eine weitere Änderung wurde durch § 55a GmbHG bewirkt. Kapitalerhöhungen können ähnlich wie bei der AG auch in Form des genehmigten Kapitals ohne einen Kapitalerhöhungsbeschluss durchgeführt werden.

1.2.3.3 Beteiligungstransparenz und Rechtssicherheit beim Anteilserwerb

 

Rz. 18

Zur Stärkung der Beteiligungstransparenz und Rechtssicherheit beim Anteilserwerb können nach der Neufassung des § 16 Abs. 1 GmbHG Mitgliedschaftsrechte gegenüber der GmbH nur noch von Gesellschaftern ausgeübt werden, die in die Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) aufgenommen wurden. Ein gutgläubiger Erwerb von Anteilen kommt nach dem neuen § 16 Abs. 3 GmbHG in Betracht.

1.2.3.4 Bekämpfung von Missbrauch

 

Rz. 19

Zur Bekämpfung von Missbräuchen wurden die Gründe für eine Amtsunfähigkeit (Inhabilität) der Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG) erweitert und mit einem Haftungstatbestand für Gesellschafter sanktioniert (§ 6 Abs. 5 GmbHG). Geschäftsführer sind nunmehr zum Ersatz für Zahlungen an Gesellschafter verpflichtet, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten (§ 64 Satz 3 GmbHG). Im Zusammenhang mit dem Schutz vor Missbrauch, insbesondere...

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