Rz. 15

Auch das bislang maßgeblich von der Rechtsprechung ausdifferenzierte Recht der Kapitalaufbringung und -erhaltung wurde durch das MoMiG grundlegend verändert. Die Kapitalaufbringung hat vor allem durch die neu geschaffene Möglichkeit, verdeckte Sacheinlagen auf den Bareinlageanspruch anzurechnen (§ 19 Abs. 4 GmbHG), eine bedeutende Vereinfachung erfahren. Zudem wurde der von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestand des Hin- und Herzahlens in § 19 Abs. 5 GmbHG (durch Verweisung in § 56a GmbHG auch für die Kapitalerhöhung) gesetzlich geregelt.

 

Cash Pooling

Dem praktischen Bedürfnis nach Cash Pooling-Systemen trägt die Rückkehr zur sog. bilanziellen Betrachtungsweise darüber hinaus auch im Rahmen der Kapitalerhaltung Rechnung. Die Gesellschafter können nunmehr aus dem Stammkapital ausgezahlt werden, wenn ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag oder ein vollwertiger Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch besteht (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).

 

Rz. 16

Durch Streichung der §§ 32a, 32b und Einfügung des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG hat der Gesetzgeber das Eigenkapitalersatzrecht abgeschafft. Die Thematik wurde in das Insolvenzrecht verlagert. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO werden nunmehr alle Gesellschafterdarlehen mit Ausnahme von Sanierungsdarlehen und Darlehen von Kleinbeteiligten (§ 39 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 InsO) in der Insolvenz der Gesellschaft als nachrangig behandelt. Im Falle der Tilgung ist gem. § 135 InsO die Rückzahlung im Wege der Anfechtung zu erstatten. Zudem muss der Gläubiger einer durch einen Gesellschafter gesicherten Forderung in der Insolvenz nach § 44a InsO nun diesen vorrangig in Anspruch nehmen.

 

Rz. 17

Eine weitere Änderung wurde durch § 55a GmbHG bewirkt. Kapitalerhöhungen können ähnlich wie bei der AG auch in Form des genehmigten Kapitals ohne einen Kapitalerhöhungsbeschluss durchgeführt werden.

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