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Zur Stärkung der Beteiligungstransparenz und Rechtssicherheit beim Anteilserwerb können nach der Neufassung des § 16 Abs. 1 GmbHG Mitgliedschaftsrechte gegenüber der GmbH nur noch von Gesellschaftern ausgeübt werden, die in die Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) aufgenommen wurden. Ein gutgläubiger Erwerb von Anteilen kommt nach dem neuen § 16 Abs. 3 GmbHG in Betracht.

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